Anpassungsbedarf aufgrund des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2025, IV R 17/23 (BStBl II 2026 S. xxx)
Mit Urteil vom 11. Dezember 2025, IV R 17/23 (BStBl II 2026 S. xxxx), hat der BFH entschieden, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Gewinn nicht nach der sog. strengen Trennungstheorie, sondern nach der sog. modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln ist.
I. Änderung des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2011 (BStBl I S. 1279)
Im Einvernehmen mit den Ländern wird daher Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2011 (BStBl I S. 1279) neu gefasst.
(…)
II. Aufhebung des BMF-Schreibens vom 12. September 2013 (BStBl I S. 1164)
Das BMF-Schreiben vom 12. September 2013 (BStBl I S. 1164) wird aufgehoben.
III. Übergangsregelung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf gemeinsamen unwiderruflichen Antrag von Übertragendem und Übernehmer beim für den Übertragenden örtlich zuständigen Finanzamt kann für vor dem 19. Februar 2026 (Tag der Veröffentlichung der Entscheidung durch den BFH) erfolgte teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter weiterhin die sog. strenge Trennungstheorie, nach der es zu einer quotalen Aufdeckung der stillen Reserven kommt (vgl. insoweit Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2011, BStBl I S. 1279), angewandt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen