- Beteiligt sich eine natürliche Person als Komplementär an einer inländischen KGaA und begründet diese KGaA eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer inländischen Tochter-GmbH, welche wiederum aus einer luxemburgischen SICAV Dividenden bezieht, die grundsätzlich dem Schachtelprivileg des DBA Luxemburg 1958 unterfallen, steht § 50d Abs. 11 EStG a. F. dem Durchschlagen des Schachtelprivilegs auch auf die natürliche Person entgegen.
- § 50d Abs. 11 EStG a. F. ist in Organschaftsfällen im Lichte des § 15 Satz 2 KStG dahingehend auszulegen, dass Zahlungsempfänger i. S. d. § 50d Abs. 11 EStG a. F. der Organträger ist.
Die Beteiligten stritten über die Anerkennung von Verlusten des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, zog 2006 in die Schweiz und wurde dort in den Streitjahren 2012 und 2013 besteuert. Im Streitjahr 2012 gründete der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern eine KGaA mit Sitz in Hamburg. Der Kläger war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter. Der Kläger gründete weiter eine Beteiligungs-GmbH, an der die KGaA zu 90 % beteiligt war. Zwischen der KGaA (als Organträgerin) und der GmbH (als Organgesellschaft) wurde ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. 2011 wurde eine SICAV gegründet – eine luxemburgische Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. 2012 erwarb die GmbH 99,92 % der Anteile der SICAV.
Die SICAV erwarb Bundesanleihen und führte das sog. Bondstripping durch. Hierbei wurden die Zinsforderungen von dem Stammrecht getrennt, sodass jeweils eigenständige Wertpapiere (Zero-Bonds) betreffend das Stammrecht und betreffend die Zinsforderungen (Zins-Strips) entstanden. Die SICAV verkaufte jeweils am Anschaffungstag die Zins-Strips und zudem auch Teile der Zero-Bonds. Die SICAV nahm eine Zwischenausschüttung an die GmbH vor. Im Anschluss gab die GmbH fast sämtliche Anteile an der SICAV zurück.
Streitig war insbesondere, ob einerseits diese Dividenden, die grundsätzlich dem Schachtelprivileg des DBA Luxemburg unterfallen, faktisch steuerfrei beim Kläger ankommen und andererseits, ob der bei der Rückgabe der Anteile an der SICAV entstandene Veräußerungsverlust steuerwirksam im Ergebnis beim Kläger zu erfassen war.
Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seiner Beteiligung an der KGaA der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG unterliege. Der Gewinnanteil des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter sei durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.
Hierfür sei zunächst der Gewinn der KGaA zu ermitteln und der KGaA sei als Organträgerin der GmbH das Einkommen der GmbH als Organgesellschaft grundsätzlich zuzurechnen.
Das Einkommen der GmbH sei nach § 8 KStG und - soweit es sich um einen Ertrag aus den Anteilen an der SICAV handelt - gemäß § 3 Abs. 1 InvStG sinngemäß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu ermitteln. Die Ausschüttungen von der SICAV an die GmbH seien nach § 15 Satz 2 KStG bei der GmbH ungeachtet des grundsätzlich nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 DBA Luxemburg 1958 bestehenden Schachtelprivilegs bei der Ermittlung des Einkommens zu erfassen.
Das Einkommen der KGaA sei unter Beachtung von § 15 Abs. 2 KStG zu ermitteln, dabei sei § 50d Abs. 11 EStG a. F. anzuwenden. Dies führe dazu, dass im Ergebnis das Schachtelprivileg zu versagen sei.
Der Senat kam hinsichtlich des bei der Rückgabe der Anteile an der SICAV entstandenen Veräußerungsverlustes zu dem Ergebnis, dass dieser steuerlich zu berücksichtigen sei. Der so ermittelte Gewinn des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sei nicht nach § 2 AStG, § 3 Nr. 40 d EStG, § 3c EStG oder § 15b EStG zu korrigieren.
Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2026