Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25.06.2026 - III R 35/23 - entschieden und damit eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage rechtsgrundsätzlich geklärt. Im Fall der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.

Der Kläger und Revisionskläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner. Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen war im Jahr 2015 eröffnet worden. In den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2017 (Streitjahre) machte der Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Gestalt von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Dem versagte das beklagte Finanzamt (FA) die Anerkennung. Das Finanzgericht (FG) teilte die Rechtsauffassung des FA und wies die Klage als unbegründet ab.

Die Revision des Klägers hatte nun hingegen Erfolg. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück. Die Hauptfrage des Revisionsverfahrens entschied der BFH zu Gunsten der Insolvenzschuldners. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gibt es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, besteht kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls ist der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.

Die Begründung, mit der das FG die Voraussetzungen der Rückstellungsbildung verneinte, beurteilte der BFH ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Allerdings wird das FG im zweiten Rechtsgang zunächst zu prüfen haben, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre. Darauf sowie auf weitere rechtliche Aspekte wies der BFH in ausführlichen Hinweisen für den zweiten Rechtsgang hin.

Quelle: Bundesfinanzhof