Leitsätze
- Im finanzgerichtlichen Klageverfahren kann wegen der hier vorzunehmenden entschädigungsrechtlichen Typisierung (sogenanntes Drei-Phasen-Modell) die in einer Instanz zu verzeichnende unangemessene Verfahrensdauer nicht durch eine besonders schnelle Verfahrensführung in einer höheren Instanz kompensiert werden.
- Säumniszuschläge können einen materiellen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) begründen.
- Der Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht Teil des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG, sondern ein eigenständiger gesetzlicher Nebenanspruch. Die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gilt hier nicht.
Quelle: Bundesfinanzhof