Leitsatz

  1. Der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen setzt auch nach Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) voraus, dass sie dem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig entstehen.
  2. Prozesskosten im Zusammenhang mit der Annahme einer Erbschaft oder Schenkung entstehen regelmäßig nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Quelle: Bundesfinanzhof