Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2026 - III R 8/25 - entschieden, dass von den Eltern erbrachte Barunterhaltsleistungen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Nach dieser Vorschrift wird bei mehreren Kindergeldberechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Der Kläger ist Vater eines im Streitzeitraum (April bis Juli 2022) fast volljährigen Sohnes, für den er das Kindergeld bezog. Die Mutter des Kindes wohnte zunächst im gleichen Ort in Deutschland wie der Kläger, wo beide den Sohn im Wechselmodell betreuten. Anfang 2020 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz in einen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staat, wo sie seither wissenschaftlich tätig ist. Der Sohn ging zusammen mit seiner Mutter in das Ausland und besuchte dort seit Januar 2021 die Schule. Die Ferien verbrachte er beim Kläger. Im Jahr 2022 war der Sohn 108 Tage bei seinem Vater, dem Kläger, und 257 Tage bei der Mutter. Der Kläger zahlte Unterhalt für den Sohn und überwies der Mutter das Kindergeld. Außerdem übernahm er unter anderem Flugkosten und Kosten für Nachhilfeunterricht. 

Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwiegend in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden und die Mutter daher die vorrangig Kindergeldberechtigte sei. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. 

Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies die nicht spruchreife Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Bei mehreren Kindergeldberechtigten kommt es auf deren in § 64 Abs. 2 und 3 EStG geregelte Rangfolge an. Im nicht gesetzlich geregelten Fall einer annähernd gleichwertigen Aufnahme des Kindes in die Haushalte der getrennt lebenden Eltern haben diese in analoger Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den Kindergeldberechtigten zu bestimmen. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten ist der Begriff der Haushaltsaufnahme fallgruppenspezifisch zu konkretisieren und für die Fallgruppe, dass die Dauer der Aufenthalte des Kindes in den Haushalten beider Elternteile über einen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgeht, einschränkend auszulegen. Ausschlaggebend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. 

Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie zum Beispiel ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vorstellungen der Eltern von ihrem Betreuungsmodell. Auch der Umfang der von den Eltern erbrachten Barunterhaltsleistungen ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme und der Frage, ob sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. 

§ 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge der Berechtigten entweder an die Haushaltsaufnahme als ein Obhutsverhältnis oder nur wenn ein solches Verhältnis fehlt an die Höhe der Unterhaltsrente. Die dadurch vorgegebene Rangfolge der Anknüpfungspunkte würde durchbrochen, würde man für das Kriterium der Haushaltsaufnahme Barunterhaltsleistungen berücksichtigen. Die vom FG berücksichtigten finanziellen Leistungen des Klägers sind daher nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sonstige besondere Umstände, die zugunsten des Klägers die im Jahr 2022 längere Aufenthaltsdauer des Sohnes bei der Mutter ausgleichen könnten, hat das FG nicht festgestellt. Deshalb kommt dem Aufenthalt des Sohnes bei der Mutter ein klares Übergewicht zu. Somit ist eine Haushaltsaufnahme allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kindergeldanspruch vorrangig.

Das FG hat jedoch nicht näher geprüft, ob der Mutter überhaupt ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zustand oder ob dem Kindergeldanspruch des Klägers ausländische Familienleistungen entgegenstanden (ggf. nach § 65 EStG). Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang zu klären, ob nach dem Europäischen Koordinierungsrecht der für den deutschen Kindergeldanspruch nötige Inlandswohnsitz der Mutter zu fingieren ist.

Quelle: Bundesfinanzhof