Leitsatz
- Die Voraussetzungen des aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit als Arbeitnehmerin abgeleiteten Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU können nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einer tatsächlichen Arbeitsuche erfüllt sein.
- Eine Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche im Spätstadium der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes aufgegeben hat, behält ihre freizügigkeitsrechtliche „Arbeitnehmereigenschaft“, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Saint Prix vom 19.06.2014 - C-507/12, ECLI:EU:C:2014:2007).
- Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat im Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten nach der Geburt alle Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen, um zu entscheiden, ob der Zeitraum, der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder des Findens einer anderen Stelle seitens der Mutter liegt, noch als angemessen angesehen werden kann.
Quelle: Bundesfinanzhof