Leitsatz

Die Tilgung eines Darlehens mit gefördertem Altersvorsorgevermögen ist auch dann nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigt, wenn das Darlehen nicht von dem Zulageberechtigten selbst, sondern von dem Erblasser zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen wurde und der Zulageberechtigte als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger Schuldner des Darlehens und Eigentümer der von ihm selbst genutzten Wohnung geworden ist.

Quelle: Bundesfinanzhof