Leitsatz

Ein Einbringungsgewinn I, der dadurch entsteht, dass eine Stiftung als Erbin des Einbringenden die geerbten Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert, ist rückwirkend dem Einbringenden zuzurechnen. Die Stiftung hat ihn in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden zu versteuern. § 22 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 regelt nicht die Frage der persönlichen Zurechnung des Einbringungsgewinns (teleologische Reduktion).

Quelle: Bundesfinanzhof