Mit dem FZulG vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Die wesentlichen inhaltlichen Gesetzesänderungen ergaben sich seitdem insbesondere aus

  • Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512),
  • Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform- Umsetzungsgesetz) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931),
  • Artikel 26 und 27 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) und
  • Artikel 3 des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 161).

Die im FZulG verwendeten Begriffe sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgeblichen Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem FZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt (BFH vom 18. Mai 1999 - III R 65/97, BStBl II S. 619). Die Gewährung der FZul hängt nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung beim Steuerpflichtigen ab.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des FZulG die folgenden Grundsätze:

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 (BStBl I S. 364) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Soweit einzelne Regelungen nur für bestimmte Zeiträume gültig sind, wird hierauf in den jeweiligen Randnummern gesondert hingewiesen.

  • Erster Teil - Materiell-rechtliche Vorschriften
  • Zweiter Teil - Verfahrensrechtliche Vorschriften
  • Dritter Teil - Ertragsteuerliche Behandlung der FZul
  • Vierter Teil - Beihilferechtliche Vorgaben im FZulG

(…)

Das Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen