Die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft (KG) ist schädlich für die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die KG zwar selbst die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen kann, es sich aber um eine gewerblich geprägte KG handelt und die aus der Beteiligung generierten Erträge damit gewerbliche Einkünfte darstellen.
Mit Urteil vom 11.12.2024 (Az. 1 K 80/23) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage der erweiterten Kürzung im Falle einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten KG.
Die Klägerin (eine GmbH) war körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organträgerin (OT). Ihre Organgesellschaft (OG) war ebenfalls eine GmbH. Die OG spaltete im Jahr 2013 Teile ihres Unternehmens ab und übertrug sie auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG (KG). Zugleich wurde sie alleinige Kommanditistin und zugleich Alleingesellschafterin der (nicht am Kapital der KG beteiligten) Komplementär-GmbH. Die KG erzielte ausschließlich Einnahmen aus dem Besitz und der Verwaltung von Grundvermögen (und kam in den Genuss der erweiterten Kürzung), die jedoch - wegen der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) - als gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Die Beteiligten stritten darüber, ob auch die Klägerin die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen darf.
Das Gericht verwehrte der Klägerin die erweiterte Kürzung. Zwar hat die Klägerin im Übrigen lediglich Grundbesitz verwaltet (und damit eigentlich die Voraussetzungen erfüllt). Da sie aber Erträge aus einer gewerblich geprägten KG erhielt, erzielte sie auch gewerbliche Einkünfte. Somit hat sie nicht „ausschließlich“ Erträge aus dem Grundbesitz erzielt (obwohl die KG selbst nur Grundvermögen verwaltete und die Gewerblichkeit der Erträge lediglich auf der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fußte). Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn die KG nicht gewerblich geprägt sei.
Mit Beschluss vom 23.12.2025 hat der BFH auf die Beschwerde der Klägerseite die Revision zugelassen (Az. III B 9/25). Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 55/25 als Revisionsverfahren fortgesetzt.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026