Wichtiger Beitrag zum Gesundheitsschutz und um die Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren

Das Bundeskabinett hat heute einen Regelungsvorschlag (Formulierungshilfe) für die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Die von der Koalition vereinbarte Zuckergetränkesteuer ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Gesundheit vor allem von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen. Die Bundesregierung setzt damit um, was Verbände aus den Bereichen Gesundheit, Wissenschaft, Kinder- und Verbraucherschutz seit langem fordern. Auch die Finanzkommission Gesundheit hatte die Einführung einer Zuckergetränkesteuer empfohlen.

Der übermäßige Zuckerkonsum führt zu einem erhöhten Risiko für Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Karies. Die jährlichen Versorgungskosten durch den erhöhten Konsum von gezuckerten Getränken für das Gesundheitssystem werden auf etwa 2,1 Mrd. Euro beziffert.

Die Steuereinnahmen sollen dazu verwendet werden, die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung stabil zu halten. Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet, das hierzu ebenfalls die Einführung der Zuckergetränkesteuer vorsieht.

Durch die Zuckergetränkesteuer sollen zudem längerfristig die durch den überhöhten Zuckerkonsum verursachten Kosten im Gesundheitssystem gesenkt werden. Das kommt allen Versicherten zugute. Die Zuckergetränkesteuer trägt insofern auch zur Gerechtigkeit bei: Es werden diejenigen stärker zur Finanzierung des Systems herangezogen, die es durch den Zuckerkonsum auch stärker belasten.

Wenn sie vom Deutschen Bundestag beschlossen wird, soll die Steuer ab dem 1. Juli 2027 erhoben werden. Es sollen gezuckerte Getränke besteuert werden, die einen Gesamtzuckergehalt von 5 g/100ml oder mehr enthalten. Der Entwurf sieht einen zweistufigen Steuertarif abhängig vom Zuckergehalt vor:

  1. Stufe: ab 5 g/100 ml bis unter 8 g/100 ml = 0,26 Euro je Liter
  2. Stufe: ab 8 g/100 ml = 0,32 Euro je Liter

Die Zuckergetränkesteuer soll beispielsweise Limonaden (z. B. Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen), Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz erfassen. Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die Zubereitung von Getränken bestimmt sind und die an die Gastronomie oder Verbraucherinnen und Verbraucher geliefert werden (z. B. Postmix-Konzentrate, Sirup für Trinkwassersprudler), sollen unter die Steuer fallen.

Nicht erfasst werden alkoholhaltige Getränke, weil diese in der Regel bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Auch entsprechende alkoholfreie Alternativen, also alkoholfreier Wein einschließlich Fruchtwein, alkoholfreier Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und alkoholfreie Cocktails sollen ausgenommen werden, ebenso Mischgetränke auf dieser Basis. Gleiches soll für Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie entsprechende Mischgetränke, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und Gemüsesaftkonzentrat sowie entsprechende ungesüßte Schorlen gelten. Auch Getränke, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht unter die Zuckergetränkesteuer fallen.

Steuerschuldner sollen, wie bei Verbrauchsteuern üblich, Hersteller bzw. der Großhandel sein. Es sind Ausnahmeregelungen für kleine, unabhängige Hersteller mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern vorgesehen. Zusätzlich wurde eine Befreiung für Betriebe bis 1 Mio. Liter aufgenommen; das Inkrafttreten dieser Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission.

Durch die Steuer sollen dem Bund Mehreinnahmen von 690 Mio. Euro im Jahr 2027, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den Jahren 2028 bis 2031 entstehen. Die Steuereinnahmen sollen dazu verwendet werden, die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung stabil zu halten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen