Mit Urteil vom 23. September 2026 hat der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Klage in einem sog. cum/ex-Verfahren abgewiesen (Az. 6 K 44/22). Nunmehr liegen die Gründe der Entscheidung vor.

Sachverhalt

Eine Bank, die Organgesellschaft der Klägerin war, führte in den Streitjahren 2007 bis 2009 außerbörsliche Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag durch. Herangetragen an die Bank wurden die maßgeblichen Aktiengeschäfte von zwei Rechtsanwälten. In den Streitjahren erwarb und veräußerte die Bank im Rahmen dieser Aktiengeschäfte jeweils mehrere Millionen an Aktien inländischer Unternehmen. Sie erzielte dadurch Kapitalerträge im mehrstelligen Millionenbereich. Diese wurden der Klägerin als Organträgerin der Bank steuerlich zugerechnet. Das beklagte Finanzamt rechnete ursprünglich mit den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre aufgrund der Aktiengeschäfte Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag im zweistelligen Millionenbereich auf die Steuerlast an.

Im April 2020 änderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzungen und nahm die Anrechnungen zurück. Die Klägerin legte erfolglos gegen die Änderungs- und Rücknahmebescheide des Finanzamtes Einspruch ein. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 9. November 2023 ab (Az. 6 K 228/20). Das Urteil ist, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH (Az. VIII B 17/24), rechtskräftig.

Das Finanzamt setzte für diese Geschäfte Hinterziehungszinsen im zweistelligen Millionenbereich fest. Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht machte sie im Kern geltend, es liege keine Steuerhinterziehung vor.

Die Angaben der Organgesellschaft vor dem Finanzamt seien nicht unrichtig oder unvollständig gewesen. Das Urteil im Verfahren 6 K 228/20 binde das Gericht nicht im vorliegenden Verfahren. Die zu den cum/ex-Geschäften ergangenen Strafurteile dürften nicht herangezogen werden.

Entscheidung

Das Gericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht.

Das Finanzamt durfte nach dem Urteil Hinterziehungszinsen festsetzen.

Eine Steuerhinterziehung lag nach Ansicht des Gerichts vor. Im Verfahren 6 K 228/20 sei rechtskräftig und in weiten Teilen auch bindend für dieses Verfahren eine Steuerhinterziehung bei der Frage der Verjährung bejaht worden. Dies ergebe sich aus dem Gedanken der Rechtskraft nach § 110 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das, was bereits rechtskräftig entschieden sei, solle nicht erneut in Frage gestellt werden.

Die Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung lägen auch unabhängig davon insgesamt vor. Dies ergebe sich schon aus insoweit erheblichen tragenden Feststellungen im Urteil 6 K 228/20 bindend für dieses Verfahren (§ 110 FGO). Jedenfalls seien mit den Steuererklärungen, den Steuerbescheinigungen und im Jahr 2009 auch der Berufsträgerbescheinigung den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden und dadurch seien nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden (§ 370 der Abgabenordnung). Den Erklärungen könne entnommen werden, dass zurechenbar Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei. Dies sei unrichtig gewesen. Die Organgesellschaft der Klägerin sei nur Eigentümerin der Dividendenkompensationszahlungen geworden. Für diese sei keine Kapitalertragsteuer erhoben worden. Dies sei vorsätzlich geschehen.

Die Klägerin sei letztlich Zinsschuldnerin. Den steuerlichen Vorteil habe die Organgesellschaft der Klägerin erlangt; zu ihrem steuerlichen Vorteil seien die Steuern hinterzogen worden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht aber die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof.

Quelle: Finanzgericht Hamburg