Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, und vom 15. Oktober 2025, BStBl I S. 1806, hinsichtlich der Einführung der obligatorischen E-Rechnung das neue Schreiben. Diese Regelungen werden zu gegebener Zeit noch im Hinblick auf die dann bestehenden Anforderungen des Meldesystems überprüft und ggf. angepasst.

I. Ergänzende Regelungen zu E-Rechnungen

1. Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung
1.1. Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen
1.2. Kenntnis über die Unternehmereigenschaft im Massengeschäft
2. Rechnungspflichtangaben
2.1. Zuordnung der Pflichtangaben in einer E-Rechnung
2.2 Leistungsbeschreibung
2.3. E-Rechnungen über Bauleistungen
2.4. Rabattvereinbarungen
2.5. Bruttopreisrechnung
3. Sonstiges
3.1. Rechnungsberichtigung
3.2. Umsatzsteuerliche und technische Folgen eines Geschäftsregelfehlers
3.3. Verhältnis zu E-Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung
3.4. E-Rechnungen und Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben
3.5. Sanktionsvorschriften

(...)

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2026 - III C 3 - S 7359/00081/001/030 (COO.7005.100.4.14944633), BStBl I S. 881, geändert worden ist, wird geändert.

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung anzuwenden. Es wird - auch für den Vorsteuerabzug - nicht beanstandet, wenn eine bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellte E-Rechnung zwar den Vorgaben aus den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, und vom 15. Oktober 2025, BStBl I S. 1806, entspricht, nicht aber zusätzlichen Vorgaben aus diesem Schreiben.

Schlussbestimmungen 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.  

Quelle: Bundesministerium der Finanzen