Entnimmt ein Mitunternehmer Mittel aus seiner Gesellschaft, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den Erwerb weiterer Mitunternehmeranteile an dieser Gesellschaft zu zahlen, löst dies keine Nachversteuerung nach § 34a EStG aus. Das gilt auch, wenn nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wurde, und selbst dann, wenn die Steuer später herabgesetzt und erstattet wird. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 3816/19 F) entschieden. 

Während nicht ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften nur der Körperschaftsteuer (Steuersatz bis 2027 15 %) unterliegen, werden Gewinne von Einzelunternehmern und Mitunternehmern dagegen mit dem progressiven Einkommensteuertarif (bis 45 %) belastet. Dies gilt auch dann, wenn sie im Betrieb verbleiben. Um die steuerlichen Folgen der Wahl der Rechtsform (Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) abzumildern, sieht § 34a EStG auf Antrag bei Einzel- und Mitunternehmern auf nicht entnommene Gewinne einen ermäßigten Satz von 28,25 % vor. Der Betrag, für den der ermäßigte Satz galt, wird abzüglich der darauf entfallenden Steuer als nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt (§ 34a Abs. 3 EStG). Entnimmt der Steuerpflichtige später mehr, als der laufende Gewinn und die Einlagen des Jahres ausmachen, liegt eine Überentnahme vor. Diese gilt als Entnahme aus den früheren begünstigten Gewinnen und wird mit 25 % nachversteuert. Derjenige, der einen Betrieb oder Mitunternehmeranteil erbt oder geschenkt bekommt, muss ggf. Mittel für die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer aus dem Unternehmen entnehmen. Für diese Entnahmen wird der Nachversteuerungsbetrag wegen § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend gemindert. Die Höhe dieser Entnahmen wird nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert festgestellt. 

Im nunmehr vom 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschiedenen Fall war der Kläger Kommanditist der X KG. Im Jahr 2015 erhielt er im Vermächtniswege einen Kommanditanteil an der X KG. Zudem wurden ihm weitere Anteile an der X KG geschenkt sowie auch ein Geschäftsanteil an der X Verwaltungs GmbH, der dem Sonderbetriebsvermögen der X KG zugeordnet war, und Anteile an der X Herstellungs GmbH & Co. KG und der dazugehörigen X Herstellungs GmbH. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer von zusammen rund 9,4 Mio. Euro beglich er im Jahr 2017 durch Entnahmen von seinem Privatkonto bei der X KG. Nachdem er die Verschonungsregelung nach § 13a ErbStG beantragt hatte, wurden die Steuern im Jahr 2021 auf rund 1,6 Mio. Euro herabgesetzt. Das Finanzamt erkannte zuletzt im Feststellungsbescheid für 2017 nur noch Entnahmen von rund 0,45 Mio. Euro als begünstigt an. Es war der Auffassung, die Erstattung wirke auf die Entnahme zurück. Außerdem sei die Begünstigung bei der Übertragung nur von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anwendbar. Der Kläger begehrte hingegen weiterhin die Feststellung begünstigter Entnahmen von rund 9,4 Mio. Euro. 

Der 13. Senat hat der Klage überwiegend stattgegeben und begünstigte Entnahmen von rund 9,08 Mio. Euro festgestellt. Die Entnahme sei ein tatsächlicher Vorgang, der weder zurückbezogen noch rückgängig gemacht werden könne. Die spätere Herabsetzung und Erstattung der Steuer ändere deshalb nichts daran, dass die Beträge im Jahr 2017 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer entnommen worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Erstattung von Kirchensteuer sei auf den Entnahmebegriff nicht übertragbar. Für die Begünstigung genüge ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entnahme und Steuerzahlung. 

Auch die Übertragung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils sei erfasst. Es sei zwar in der Fachliteratur umstritten, ob die Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils notwendig sei. Nach Ansicht des Senats stehe der Wortlaut dem aber nicht entgegen, weil der übertragene Teil im Zeitpunkt der Übertragung selbst ein (entsprechend kleinerer) Mitunternehmeranteil sei. Nach dem Zweck der Regelung, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, seien Teilübertragungen ebenso begünstigungswürdig, zumal mitunter mehrere Personen in die Stellung des ursprünglichen Unternehmers nachrücken könnten. Auch die Steuer auf den Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH sei begünstigt, weil dieser als wesentliche Betriebsgrundlage (Sonderbetriebsvermögen) mit übertragen werden müsse, um die Buchwertfortführung zu erreichen. Nicht begünstigt sei dagegen die Entnahme für die Schenkungsteuer von rund 0,28 Mio. Euro, die auf die Anteile an der X Herstellungs GmbH & Co. KG entfiel. Dafür fehle es am Bezug zu dem Betrieb, aus dem die Mittel entnommen würden. Die Vorschrift diene der Verschonung bei der Nachfolge in dem konkreten Betrieb, aus dem entnommen werde. 

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen BFH IV R 11/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2026