Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfahren zu zwei Vorlagen des Bundesfinanzhofs nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingestellt. Die Vorlagen betrafen mit den Regelungen des § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), letzterer in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht. Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, die er anlässlich seines Ausscheidens aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung zu leisten hat (sog. Gegenwertzahlung), zwingend eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlung zu erheben, deren Schuldner er wird und mit der er endgültig belastet ist.
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hielt dieses Vorgehen in zwei das Jahr 2008 betreffenden Verfahren für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er die bei ihm anhängigen Verfahren mit Beschlüssen vom 14. November 2013 aus und holte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG, letzterer in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, ein.
Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bezüglich der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen nicht entsprechen dürften. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 40b Abs. 4 EStG knüpfe tatbestandlich ausdrücklich an Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG an. Es komme deshalb maßgeblich darauf an, ob die in den Ausgangsverfahren geleisteten Gegenwertzahlungen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllten und bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führten. Hierzu fehlten jedoch entsprechende Feststellungen, Darlegungen zum einfachen Recht und eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts zum Vorliegen eines steuerlich erfassbaren Vorteils des Arbeitnehmers.
Unabhängig hiervon bestünden Bedenken, ob die für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 40b Abs. 4 EStG maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt worden seien. So sei die – von den Klägern der Ausgangsverfahren in Zweifel gezogene – Annahme, die individuelle Zuordnung der Gegenwertzahlung zum einzelnen Arbeitnehmer sei ohne Schwierigkeiten möglich, weil der entsprechende Anteil bereits von der Zusatzversorgungseinrichtung errechnet werde, nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen.
Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse aufgehoben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat infolgedessen die Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.
Quelle: Bundesverfassungsgericht