Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in erster Lesung die Entwürfe der Bundesregierung für eine Reform der Einkommensteuer (21/8235) und für ein Jahressteuergesetz (21/8283) nach einstündiger Aussprache an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung hat der Finanzausschuss. Ebenfalls überwiesen wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/8378) mit dem Titel „Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen - Familienleistungsausgleich gerechter gestalten“. (…)
Einkommensteuer-Reformentwurf der Bundesregierung
Zur Stärkung des Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzials hat die Regierung den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (21/8235) eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren. Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 Euro um 216 Euro auf 12.564 Euro zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.
Kindergeld und Kinderfreibetrag sollen steigen
Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 Euro monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 Euro um 300 Euro auf 7.128 Euro erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 Euro um 300 Euro auf insgesamt 10.056 Euro“, rechnet die Regierung vor. Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1. Januar 2027 von 50 Euro auf 75 Euro angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 Euro bleiben. Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.
Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.
Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.
Entwurf des Jahressteuergesetzes
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (21/8283) enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen. Die Maßnahmen hätten überwiegend technischen Charakter, erklärt die Regierung. Hervorgehoben werden unter anderem die Erhöhungen der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Nachzahlungszinsen werden von Steuerpflichtigen erhoben, die Steuern nachzahlen müssen. Der Zinssatz betrug seit 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 Prozent verdoppelt werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Der Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden. Nach der Abgabenordnung beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, in Zukunft die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden. Die Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurück, der die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet hatte. Bisher konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.
Weitere Änderungen betreffen ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent. In diesen Fällen gibt es Änderungen, um eventuelle missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können. Angehoben wird die Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren. Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen. Ausgeweitet wird der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz soll diese Meldepflicht auf Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden. (…)
Quelle: Deutscher Bundestag