Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union.
A, ein Bediensteter der Europäischen Investitionsbank (EIB), verließ Österreich im Jahr 1995, um sich in Luxemburg niederzulassen und dort seine Tätigkeit aufzunehmen. Nach seiner Eheschließung im Jahr 2010 zog er nach Deutschland um. Seine Wohnung in Luxemburg nutzte er weiter. Im Jahr 2013 machte ihm sein in Österreich wohnender Bruder eine unentgeltliche Geldzuwendung (Rechtssache Kolwager1).
Das deutsche Finanzamt setzte auf diese Zuwendung eine Steuer fest. Sie ging nämlich davon aus, dass A neben seinem steuerlichen Wohnsitz in Österreich einen zusätzlichen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland begründet habe und der steuerliche Wohnsitz in Österreich daher fiktiv sei. A focht diesen Bescheid vor den deutschen Gerichten an und berief sich dabei auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union2, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat, im vorliegenden Fall in Österreich, beibehalten.
Der deutsche Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof gefragt, ob die in diesem Protokoll vorgesehene Regel in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz auch auf die Schenkungsteuer anwendbar ist3. Bejahendenfalls wollte er auch wissen, ob ein Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit in einem Mitgliedstaat niedergelassen und später seinen Wohnsitz aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehält.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die im Protokoll vorgesehene Regel, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten, auf die Schenkungsteuer anwendbar ist.
Er weist darauf hin, dass die Begriffe „Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer“, die im Protokoll ausdrücklich erwähnt werden, autonome Begriffe des Unionsrechts sind. Auch wenn die Schenkungsteuer im Protokoll nicht ausdrücklich erwähnt wird, teilt diese Steuer wesentliche Merkmale mit der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer, da sie die unentgeltliche Vermögensübertragung bzw. die aus einer solchen unentgeltlichen Vermögensübertragung resultierende Bereicherung besteuert.
Der Gerichtshof betont zudem, dass der Ausschluss der Schenkungsteuer vom Anwendungsbereich des Protokolls zur Folge hätte, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die ihren Herkunftsstaat verlassen haben, zwei steuerliche Wohnsitze hätten: einen in ihrem Herkunftsstaat für die Erhebung der im Protokoll ausdrücklich genannten Steuern und den anderen in dem Mitgliedstaat ihres tatsächlichen Wohnsitzes für die Erhebung der Schenkungsteuer. Eine solche Auslegung liefe jedoch dem Ziel zuwider, das mit dem Protokoll verfolgt wird, nämlich die steuerliche Situation der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union auf einfache und vorhersehbare Weise bestimmen zu können, um so die Attraktivität der Einrichtungen der Union zu fördern.
Zudem liefe diese Auslegung auch dem Ziel der Neutralität der im Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen zuwider, die die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsstaat und der Steuerhoheit dieses Staates voraussetzt. Im Übrigen bestünde bei zwei steuerlichen Wohnsitzen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, einem für die Erbschaftsteuer und einem anderen für die Schenkungsteuer, die Gefahr einer Umgehung der Erbschaftsteuer des Herkunftsstaates durch eine Schenkung, die den vorteilhafteren Regeln des Wohnsitzstaates unterliegen würde.
In Bezug auf die zweite Frage des deutschen Gerichts stellt der Gerichtshof fest, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und seinen Wohnsitz später aus privaten Gründen in einen dritten Mitgliedstaat verlegt hat, seinen steuerlichen Wohnsitz gemäß den Bestimmungen des Protokolls in seinem Herkunftsstaat beibehält. Der steuerliche Wohnsitz ist nämlich unabhängig vom Wohnort des Betroffenen. Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass sowohl das Statut der Beamten der Europäischen Union als auch die Personalordnung der EIB den Beamten und sonstigen Bediensteten vorschreiben, am Ort ihrer dienstlichen Verwendung oder in dessen Nähe zu wohnen.
Fußnoten
1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
3Genauer gesagt: Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union