Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei einer im Rahmen einer sog. Firmenbestattung bewusst verfolgten Gläubigerbenachteiligung und/oder Vermeidung der Insolvenzantragspflicht in analoger Anwendung des § 241 Ziffer 4 AktG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann.

Mit Urteil vom 27.09.2024 (Az. 1 K 62/24) hatte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts darüber zu entschieden, ob die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers wegen einer sittenwidrigen „Firmenbestattung“ mit der Folge nichtig ist, dass dieser auch für Zeiträume nach seiner formellen Abberufung als Geschäftsführer für steuerliche Rückstände der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann.

Der angerufene 1. Senat entschied, dass der Geschäftsführer einer GmbH auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) während seiner Amtszeit nach § 34 Abs. 1 AO verpflichtet sei, sämtliche die GmbH treffenden steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesen Pflichten zähle insbesondere die Verpflichtung, fällige Steuern aus den von ihm zu verwaltenden Gesellschaftsmitteln rechtzeitig zu entrichten. Die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer GmbH i. S. d. § 34 Abs. 1 AO setze eine wirksame und andauernde Bestellung als Geschäftsführer voraus. Ende die Geschäftsführereigenschaft, so ende auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter. Werde die Bestellung nach § 38 Abs. 1 GmbHG widerrufen oder lege der Geschäftsführer sein Amt nieder, so ende die Geschäftsführereigenschaft und damit auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter mit dem Zugang des Widerrufs bzw. der Erklärung über die Amtsniederlegung. Auf die Anmeldung des Widerrufs oder der Amtsniederlegung nach § 39 Abs. 1 GmbHG und die nachfolgende Eintragung im Handelsregister komme es für die Beendigung der Geschäftsführereigenschaft und der damit verbundenen Stellung als gesetzlicher Vertreter nicht an, da die Eintragung insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung habe. Nach der verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht könne die Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter sei, wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein, wenn dieser davon absehe, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. Diese Grundsätze gelten gesellschaftsrechtlich auch dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niederlege, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufe. In der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung würden ferner Fallgestaltungen erörtert, in denen die Abberufung eines Geschäftsführers bei einer im Rahmen einer sog. Firmenbestattung bewusst verfolgten Gläubigerbenachteiligung und/oder Vermeidung der Insolvenzantragspflicht in analoger Anwendung des § 241 Ziffer 4 AktG wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein könne. Der BFH habe die Frage, welchen rechtlichen Gehalt der Begriff der „Firmenbestattung“ umschreibe, unter welchen Voraussetzungen also eine solche Rechtsfigur anzunehmen sei und welche abgabenrechtlichen Rechtsfolgen sie gegebenenfalls zeitigt, bislang bewusst offengelassen.

Im Streitfall hatte sich der 1. Senat nicht davon überzeugen können, dass die diskutierten Voraussetzungen für die Annahme einer „Firmenbestattung“ tatsächlich vorliegen. Es fehlten objektive Anhaltspunkte für eine finanzielle Krise der GmbH, eine gezielte Gläubigerbenachteiligung oder eine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger im Zeitpunkt der Abberufung des Geschäftsführers. Der Haftungsbescheid des Finanzamtes wurde daher aufgehoben.

Der BFH hat die Revision mit Beschluss vom 11.09.2025 zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VII R 14/25 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026