Der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied bereits mit Beschluss 8 K 626/24 vom 16. Oktober 2025, dass die Kosten eines Verfahrens wegen Grundsteuerwertbescheid unter Umständen dem beklagten Finanzamt auferlegt werden können, wenn der Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Klägers geändert wird, nachdem dieser ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses erst während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat (sog. Kostengrundentscheidung). Auf die Pressemitteilung des Gerichts Nr. 5/2025 vom 2. Dezember 2025 wird Bezug genommen. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Erstattung seiner Kosten einschließlich der Kosten des Verkehrswertgutachtens. Das Finanzamt lehnte eine Erstattung der Gutachterkosten ab.

Nach dem Beschluss des 8. Senats vom 5. Mai 2026, Az. 8 KO 351/26, musste das Finanzamt im Streitfall auch die Kosten für das Verkehrswertgutachten tragen. Diese seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, für eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers, notwendig gewesen. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber die Erwartung gehabt habe, dass die Kosten des Nachweises im Grundsatz der Steuerpflichtige tragen solle. Hieraus lasse sich jedoch „keine Aussage über die Höhe der Kosten des Nachweises ableiten“. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Öffnungsklausel für die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) dürfe ein Steuerpflichtiger nicht aus Kostengründen davon abgehalten werden, den Nachweis für einen geringeren Grundsteuerwert zu erbringen.

Im Streitfall seien die Gebühren nicht nur im Verhältnis zur Steuerreduzierung unverhältnismäßig hoch gewesen, sondern auch im Hinblick auf den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens.

Andere Gutachterausschüsse hätten Sondervorschriften in ihre Gebührensatzungen aufgenommen, da der Aufwand zur Ermittlung des Verkehrswertes des reinen Grund und Bodens im Normalfall deutlich geringer als bei der Verkehrswertermittlung eines bebauten Grundstücks sei. Zudem wirke auch die 30-Prozent-Grenze des § 38 Abs. 4 LGrStG abschreckend auf die Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber habe es leider unterlassen, für landesweit einheitliche und verhältnismäßige Gebühren für einen Nachweis zu sorgen. Im Übrigen sei im Streitfall nicht auszuschließen, dass es bei einer Fortführung des Verfahrens ohne Vorlage eines Gutachtens zu einer Korrektur des Bodenrichtwerts durch das Gericht gekommen wäre. § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei im Verfahren über die Kostengrundentscheidung beachtet worden und im Verfahren wegen Kostenfestsetzung nicht anwendbar.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg