Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher nach § 35c EStG steuerlich begünstigt ist.

Die Kläger sind Eheleute. Sie ersetzten im Streitjahr (2023) ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Dies wurde von der BAFA gefördert. Im Jahr zuvor begannen sie mit der Installation einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher, die sie ebenfalls im Streitjahr in Betrieb genommen haben. Ein Teil des Stroms wurde für die Wärmepumpe genutzt, den übrigen Strom speisten sie in das öffentliche Netz ein und erhielten dafür eine Einspeisevergütung.

Wegen der Kosten im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage begehrten die Kläger beim beklagten Finanzamt im Rahmen ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (als „Erneuerung der Heizungsanlage“).

Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 7. September 2026, 14 K 1679/25 E). Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen seien nach Überzeugung des Senats nicht erfüllt. 

Die Photovoltaikanlage sei nach der für das Streitjahr einschlägigen Anlage 6 der Verordnung zu § 35c EStG (ESanMV) weder als Wärmepumpe (Anlage 6.3) noch als innovative Heiztechnik (Anlage 6.8) begünstigt. Für die Anlage 6.3 fehle es an einer einheitlichen energetischen Heizungsmaßnahme, weil die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe eigenständige Anlagen seien und die Wärmepumpe auch mit Netzstrom förderfähig bleibe. Die Verwendung von Solarstrom für den Wärmepumpenkompressor begründe lediglich eine mittelbare Unterstützung der Wärmeerzeugung; der Solarstrom sei keine Wärmequelle der Wärmepumpe. Auch Anlage 6.8 erfasse die Photovoltaikanlage nicht, weil diese keine Wärme erzeuge und die Vorschrift keinen allgemeinen Auffangtatbestand für beliebige treibhausgasreduzierende Maßnahmen darstelle. Der Senat schließt sich damit nicht einer vielfach in der Literatur vertretenen weiten Auslegung an.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Bei Redaktionsschluss war die Entscheidung nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Oktober 2026