Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.

Als problematisch erwies sich (für das Finanzamt) aber, dass die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren, sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm in Anlehnung an ein für einen anderen Sachverhalt ergangenes Urteil des BFH vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252; BStBl II 2018 S. 355) eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten ließ das Finanzamt zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne. Im Urteil ist hierzu ein Erlass der Bremer Finanzverwaltung aufgeführt, der dieses Vorgehen beschreibt. Es ist anzunehmen, dass es hierzu auch eine entsprechende (allerdings wohl nur interne) Dienstanweisung für die niedersächsischen Finanzämter gibt (und möglicherweise auch in anderen Bundesländern).

Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt sei. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sei auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Gericht hat die Revision angesichts des wohl über den Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung zugelassen. Die Revisionseinlegungsfrist war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Newsletters noch nicht abgelaufen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht - Newsletter 10/2026