Sog. Kulturkostenzuschüsse, welche ein Unternehmer von der öffentlichen Hand erhält, sind steuerbare Entgelte (und keine echten Zuschüsse), wenn ein Zusammenhang zwischen den Leistungen (hier Durchführung kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Betriebspflicht für ein Kulturzentrum) und den Zahlungen besteht.

Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 4 K 112/25) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage der Steuerpflicht bei Kulturkostenzuschüssen.

Die Klägerin (eine KG) schloss mit der Stadt A einen Vertrag über die Pacht und den Betrieb eines Veranstaltungszentrums. In diesem Vertrag pachtete die Klägerin das Zentrum und übernahm eine differenziert geregelte Betriebspflicht. Für die Durchführung bestimmter Veranstaltungen im Rahmen des sog. kulturellen Veranstaltungsbetriebs erhielt die Klägerin von der Stadt „Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“.

Das Gericht ging davon aus, dass zwischen der Durchführung der Veranstaltung und den Ausgleichszahlungen ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang bestand und die Ausgleichszahlungen daher als steuerbares Entgelt - und nicht als sog. echter Zuschuss - zu betrachten sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Er führt dazu aus, dass man es zwar kontrovers betrachten könnte, wenn der Landesverfassungsgeber einer Stadt/Gemeinde einerseits eine konkrete Aufgabe zuweist, die Unterstützung eines Dritten - welcher diese Aufgabe wahrnimmt - jedoch andererseits vom Gesetzgeber mit Umsatzsteuer belastet wird. Jedoch haben der EuGH und BFH in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass auch das Vorliegen einer politisch und rechtlich gewünschten Förderung bei richtlinienkonformem Verständnis des UStG einer Besteuerung nicht entgegensteht. Dies betraf in den zahlreichen Entscheidungen nicht nur die Förderung von Kultur, sondern auch den Bereich anderer förderungswürdiger Projekte wie z. B. den Bereich der Wirtschaftsförderung, der Verkehrsinfrastrukturförderung, der Arbeitsmarktförderung, der Fortbildung für Jugendliche, Schwerbehinderte und Langzeitarbeitslose, der Förderung von Bäderbetrieben, der Förderung eines Konferenzzentrums, der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beim Betrieb einer Rettungswache, der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung oder den Bereich des Naturschutzes.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026