Anteilseigner können den Bezug einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr von einer EU-Kapitalgesellschaft nur mittels einer Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht nachweisen, wenn die Einlagenrückgewähr nicht auf Antrag der EU-Kapitalgesellschaft gesondert festgestellt wurde. Die Vorlage lediglich der ausländischen Handelsbilanzen reicht nicht aus. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18. März 2026 entschieden (Az. 9 K 2340/17).
Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2014 unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese resultierten auch aus einer Beteiligung an der im Vereinigten Königreich niedergelassenen Vodafone Group. Vodafone trennte sich im Streitjahr von der Beteiligung an der amerikanischen Tochter Vodafone Americas Finance. Im Zuge dessen erhielt der Kläger für seine Anteile an der Vodafone neben einer Sonderbardividende auch Aktien des amerikanischen Unternehmens Verizon Wireless. Für beide Bezüge (Sonderbardividende und Aktien der Verizon Wireless) behielt die Depotbank Kapitalertragsteuer ein, was das Finanzamt bei der Veranlagung bestätigte. Hiergegen wandten sich die Kläger.
Im ersten Rechtsgang gab das Finanzgericht der Klage statt. Es entschied, dass die Kapitalertragsteuer jedenfalls für die Zuteilung der Verizon-Aktien zu Unrecht einbehalten worden sei. Auf die Revision des Finanzamtes hob der Bundesfinanzhof das Urteil jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Köln zurück.
Im zweiten Rechtsgang wies der Senat die Klage ab. Anders als bei inländischen Kapitalgesellschaften überwache das Finanzamt bei ausländischen Kapitalgesellschaften die Höhe der geleisteten Einlagen nicht von Amts wegen. Deshalb müsse der Kläger nachweisen, dass es sich bei den Leistungen der ausländischen Gesellschaft um die nicht steuerbare Rückgewähr von Einlagen handele und nicht um steuerpflichtige Gewinnausschüttungen. Dieser Nachweis, der anhand einer eigenen Berechnung der steuerlichen Einlagen der Gesellschaft zu erbringen sei, sei dem Kläger nicht gelungen. Die für seine Berechnungen zugrunde gelegten ausländischen Handelsbilanzen der Vodafone seien zur Ermittlung der steuerlichen Einlagen nicht geeignet. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des 9. Senats hätte der Kläger die Wertansätze der ausländischen Handelsbilanzen an die deutschen steuerrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Erst dann hätte die Überprüfung erfolgen können, ob nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts eine Einlagenrückgewähr vorgelegen habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 13/26 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.
Hintergrundinformation
Gewährt eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter eingelegtes Kapital zurück, unterfällt dies – anders als Gewinnausschüttungen (bspw. Dividenden) – nicht der Einkommensteuer. Dies ist vergleichbar mit der Rückzahlung eines Darlehens: Die Rückzahlung des Darlehensbetrags selbst ist steuerfrei, während die für die Darlehensgewährung vereinnahmten Zinsen der Einkommensteuer unter-liegen. Offenkundig ist eine Einlagenrückgewähr, wenn das gezeichnete Kapital durch einen Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gemindert wird. Damit für die Finanzverwaltung auch in anderen Fällen die Abgrenzung zwischen Einlagenrückgewähr und Gewinnausschüttung nachvollziehbar bleibt, sieht das Körperschaftsteuergesetz vor, dass die Finanzverwaltung für jede Kapitalgesellschaft ein sog. steuerliches Einlagenkonto führt. Der Stand der Einlagen wird jährlich durch einen besonderen Bescheid festgestellt. Zahlt eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter Beträge aus, die den ausschüttbaren Gewinn übersteigen, handelt es sich aufgrund einer gesetzlichen Fiktion um eine steuerfreie Einlagenrückgewähr. Für ausländische Kapitalgesellschaften wird ein solches steuerliches Einlagenkonto nicht von Amts wegen geführt. Vielmehr können ausländische Kapitalgesellschaften die Führung eines solchen Kontos beantragen. Anderenfalls bleibt dem Anteilseigner nur die Möglichkeit, das steuerliche Einlagenkonto nachträglich zu erstellen, um die Einlagenrückgewähr nachzuweisen.
Quelle: Finanzgericht Köln