Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch BMF-Schreiben vom 22. Juli 2025 – III C 5-S 7420-a/00005/001/070 (COO.7005.100.4.12556234) - (BStBl I 2025 S. 1515) – neu bekanntgegebene Vordruckmuster 

  • USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung 

wurde überarbeitet und ist in der aktualisierten Fassung spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig: 

Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Abweichungen von dem Vordruckmuster sind zulässig, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

(3) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabe notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen.

(4) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen