Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 27. November 2013 (BStBl I S. 1615) zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile nach Rn. 19 um folgende Rn. 19a ergänzt:

„6. Behandlung bei Umlaufgeschäften

19a In Fällen des kurzfristigen Eigenhandels mit eigenen Anteilen werden die vorstehenden Regelungen zur Veränderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nur auf die Saldoveränderung beim Bestand der eigenen Aktien an den jeweiligen Bilanzstichtagen angewendet.“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen