Der BFH-Beschluss V R 7/23 (V R 22/20) vom 17. August 2023 ist als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023, C-516/21 (Finanzamt X), ergangen. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung schließt sich der BFH hinsichtlich der Auslegung von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG der Auffassung an, dass im Fall einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, die zusammengesetzt ist aus einer umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung in Form der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks und einer mit der Hauptleistung untrennbar verbundenen Nebenleistung, die Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich ebenso zu behandeln ist wie die Hauptleistung. Demnach ist § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht auf die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Grundstücks als Hauptleistung handelt. In der bisherigen Verwaltungsauffassung war die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen stets als umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen. An dieser Beurteilung kann nach der Entscheidung des BFH nicht weiter festgehalten werden. Dies gilt auch für Fälle der Zwischenvermietung von Sportanlagen und für die Nutzungsüberlassung anderer Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 - III C 5 - S 7287-a/00019/021/017 (COO.7005.100.3.15923106), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird geändert.
(…)
Anwendungsregelung
Die Randnummern 13 und 18 des BMF-Schreibens vom 17. April 2003, IV B 7-S 7100-77/03, BStBl I S. 279, werden aufgehoben.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsätzen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend die insoweit bis zum 19. Oktober 2026 geltende Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen