Mit dem o. g. Urteil hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, dass der Abzug von Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum der Trennung ausgeschlossen ist. Diese Einschränkung ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, folge aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Verhältnis der Vorschrift zu den Sonderregelungen über die Ehegattenbesteuerung. Maßgeblicher Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sei nämlich die Abmilderung des Wegfalls des Splittingvorteils. Dieser Sinn und Zweck sei im Jahr der Trennung der Ehegatten jedoch noch nicht eingetreten, da weiterhin das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung bestehe und die Ehegatten damit in den Genuss der Vorteile einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gelangten. In systematischer Hinsicht spreche gegen den Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen, dass die Regelungen über die Ehegattenbesteuerung die Einkünfte- und Lastenverteilung zwischen den Ehegatten weitestgehend berücksichtigten, insbesondere auch den allgemeinen Abzug von Unterhaltsaufwendungen.

Daneben entschied das Gericht, dass einem Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist, wenn das Gericht nach Eingang der Klage den Kläger nicht innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs auf die fehlende elektronische Übermittlung hingewiesen hat. So könne ein Prozessbeteiligter nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erwarten, dass offenkundige Versehen, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, von dem angerufenen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen würden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden. In diesen Fällen überhole das Versäumnis des Gerichts das vorherige Verschulden des Klägers, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. 

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet X R 26/26.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 11/2026

Hinweis der DATEV-Redaktion

Anders entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil am 23.07.2026: Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn die Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen (Az. 9 K 2776/25 E). Auch hier ist die Revision beim BFH anhängig (BFH-Az.: X R 23/26).