Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen für die Erschließung von Gewerbegrundstücken kann von einem Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Grundstücke später umsatzsteuerpflichtig veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Erschließungsanlagen selbst und Teile der mit diesen verbundenen Grundstücksflächen unentgeltlich an die Gemeinde übertragen werden.
Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 4 K 13/25) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage des Vorsteuerabzugs bei der Erschließung von Gewerbegrundstücken.
Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin - einer GmbH - war die Baureifmachung und Veräußerung von Gewerbegrundstücken. Zu diesem Zwecke übernahm sie die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und übertrug die Anlagen (und die öffentlich-rechtlichen Flächen wie z. B. Straßen) sodann an die Gemeinde. Die eigentlichen Gewerbegrundstücke veräußerte sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende.
Das Gericht gewährte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang. Denn es bestand ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Erschließungsleistungen und der gesamten - mit der Veräußerung der Gewerbegrundstücke im Zusammenhang stehenden - wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Zudem sind die Kosten der Eingangsleistung unmittelbar in die Preise der getätigten Ausgangsumsätze eingegangen. Die Erschließungsaufwendungen sind kalkulatorisch vollständig in die Grundstücksverkäufe eingepreist. Dies hat die Klägerin unwidersprochen und durch die eingereichte exemplarische Kalkulation nachvollziehbar dargetan.
Nach Ansicht des Gerichts war die (unentgeltliche) Übertragung der Anlagen und Teilflächen an die Gemeinde unschädlich; insbesondere lag keine unentgeltliche Zuwendung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, weil „die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs“ nicht drohte (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.12.2020, IX R 26/20).
Die Finanzverwaltung hat die im Urteil zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. V R 10/26 geführt.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026