Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, dessen Aktivgeschäft im Streitjahr 2019 ganz überwiegend aus der Vergabe von Kundenkrediten bestand; daneben war sie im Eigenhandel mit Fondsanteilen tätig. Aus Beteiligungen an mehreren Aktien- und Immobilienfonds erzielte sie nach § 20 InvStG teilfreigestellte Erträge. Diesen ordnete sie anteilige Pool-Refinanzierungskosten (allgemeine Zinsaufwendungen) als Betriebsausgaben zu.
Das beklagte Finanzamt ließ den Betriebsausgabenabzug für die Pool-Refinanzierungskosten nur anteilig zu und unterwarf sie im Übrigen dem Teilabzugsverbot des § 21 InvStG. Es berief sich dabei auf den Investmentsteuererlass des BMF, wonach bei Kreditinstituten stets von einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen teilfreigestellten Investmenterträgen und allgemeinen Zinsaufwendungen auszugehen sei.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen diese pauschale Zuordnung. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang setze - entsprechend der Rechtsprechung zu § 3c Abs. 2 EStG - ein konkretes „auslösendes Moment" voraus; eine bloße Vermutung genüge nicht, zumal Kundeneinlagen erkennbar nicht zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen aufgenommen würden.
Mit Urteil vom 17. Juni 2026 gab der 7. Senat der Klage statt (Az. 7 K 1535/24 K,G). Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 21 InvStG sei als Veranlassungszusammenhang ebenso wie in § 3c Abs. 2 EStG zu verstehen und richte sich danach, welches Ereignis das auslösende Moment für die Aufwendungen gebildet habe. Im Streitfall seien die teilfreigestellten Beteiligungserträge - lediglich rund 0,97 % der Gesamterträge - nicht als auslösendes Moment für die Refinanzierungskosten anzusehen, zumal das Geschäft ganz maßgeblich von der Kreditvergabe geprägt gewesen sei. Eine pauschale Zuordnung allein aufgrund der Eigenschaft als Kreditinstitut lasse sich weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik des § 21 InvStG vereinbaren, der anders als etwa § 8b Abs. 5 KStG keine gesetzliche Pauschalierung vorsehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: VIII B 69/26).
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter September 2026