Am 1. Januar 2026 ist § 122a AO in der gem. Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323) in Kraft getreten, wodurch sich zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf (im Weiteren „elektronische Bekanntgabe“) ergeben. Ergänzend hierzu wurde im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 353) geregelt, dass § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. erst auf Verwaltungsakte anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden (vgl. Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO).
Die gesetzlichen Änderungen betreffen zuvorderst die folgenden drei Punkte:
- Wegfall des Einwilligungserfordernisses
- Anwendung von § 122a Absatz 1 Satz 2 AO erst ab dem 1. Januar 2027
- Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Abruf
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der Neuregelungen betreffend die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ab dem 1. Januar 2026 in allen offenen Fällen im Übrigen das neue Schreiben, das sich wie folgt gliedert:
- Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2026
- Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027
- Antrag auf postalische Bekanntgabe
- Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung nach § 122 Abs. 1 AO in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 2016 Seite 1679)
- Verwaltung von Steuernummern unter ELSTER
- Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe
- Elektronische Bekanntgabe trotz Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO
- Neufassung des AEAO zu § 122a
Quelle: Bundesministerium der Finanzen