Leitsatz
- Erbringt eine gewerblich tätige inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein beteiligten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen abkommensberechtigten Mitunternehmers, fallen die hieraus erzielten Gewinne in den Anwendungsbereich des Art. 8 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971, zuletzt geändert durch Protokoll vom 27.10.2010 (BGBl. II 2011, 1092) mit Wirkung ab dem 01.01.2012 (DBA-Schweiz).
- Personengesellschaften sind nach dem DBA-Schweiz im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht selbst abkommensberechtigt, können sich aber auf eine Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter berufen.
Quelle: Bundesfinanzhof