Leitsatz

  1. Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in diesen Fällen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Quelle: Bundesfinanzhof