Leitsatz

  1. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 - II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1.).
  2. Für die Anpassung ist die rechtlich mögliche Bebauung maßgebend. Die Anpassung an eine höhere tatsächliche Bebauung, die unter Bestandsschutz steht, scheidet im typisierenden Sachwertverfahren aus.
  3. Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der rechtlich möglichen Bebauung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung 2010 lediglich im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes berücksichtigt werden.

 

Quelle: Bundesfinanzhof