Leitsätze: 

1. Weder das Schiedsübereinkommen noch die darauf beruhenden Verständigungsvereinbarungen noch § 175a der Abgabenordnung entfalten eine materiell-rechtliche Regelungswirkung, nach der der Abschluss einer Verständigungsvereinbarung losgelöst von den nationalen Einkommensermittlungsvorschriften zu einer Verminderung des körperschaftsteuerlichen Einkommens führen könnte.

2. Eine Verständigungsvereinbarung nach dem Schiedsübereinkommen, in der bei einer inländischen Muttergesellschaft niedrigere als die tatsächlich vereinnahmten Verrechnungspreise für Lieferungen an ihre Tochtergesellschaften angesetzt worden sind, kann daher nur unter der Annahme zu einer außerbilanziellen Gewinnminderung bei der Muttergesellschaft führen, dass es sich bei der Differenz um verdeckte Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaften handelt. Dann liegen steuerfreie Beteiligungserträge im Sinne von § 8b Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vor, von denen gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 5 % als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten.

Quelle: Bundesfinanzhof