Leitsatz

Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer ‑ gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten ‑ unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Quelle: Bundesfinanzhof