Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Wie üblich enthält auch dieses Jahressteuergesetz zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht. Es sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert. Andere Anpassungen sind aufgrund von Änderungen des Rechts der Europäischen Union oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Außerdem reagiert die Bundesregierung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren

Beim Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren soll eine Änderung missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen. Durch diese Einzelfallprüfung im Nachhinein lassen sich missbräuchliche Gestaltungen besser prüfen und aufdecken.

Die Neuregelung dient damit auch dem mit dem Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität hervorgehobenen Ziel des BMF, Steuerkriminalität entschieden zu bekämpfen.

Zudem enthält der Entwurf eine erhebliche Erleichterung: Bisher enthält das Gesetz für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Das JStG sieht vor, diese Freigrenze auf 100.000 Euro zu erhöhen. Das ist eine deutliche Verwaltungsvereinfachung, zum Beispiel für Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen, sodass Nachprüfungen weiterhin möglich sind.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Aufgrund der Europäischen Amtshilferichtlinie müssen Onlineplattformen bereits Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Die Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht, soweit sie Anbieter in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung hierzu besteht.

Anpassung des Mindeststeuergesetzes

Anfang des Jahres haben sich die Staaten des „Inclusive Framework on BEPS“ im sog. Side-by-Side Package auf Vereinfachungen bei der Mindeststeuer sowie einen sog. Side-by-Side Approach geeinigt. Dieser erkennt nationale Regelungen an, die in ihrer Wirkungsweise den Regeln der Mindeststeuer entsprechen. Der Teil der Einigung, der den sog. Side-by-Side Approach betrifft, soll nun durch den Entwurf des JStG 2026 im deutschen Mindeststeuergesetz nachvollzogen werden. Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen angepasst, auf deren Basis dann die Umsetzung der Vereinfachungen des „Side-by-Side Package“ erfolgen kann.

Elektronische Bekanntgabe

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören z. B. Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Aufgrund der Änderungen in § 122a der Abgabenordnung erfolgt die elektronische Bekanntgabe künftig, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Sobald der Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, werden Steuerpflichtige per E-Mail informiert und können ihn dann in ihrem Nutzerkonto abrufen. Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Steuerpflichtige, die über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen und keine elektronische Zustellung wünschen, müssen die postalische Bekanntgabe über ihr bestehendes ELSTER-Nutzerkonto elektronisch beantragen.

Mit den Änderungen wird die elektronische Bekanntgabe künftig der Regelfall. Die Finanzverwaltung wird damit noch digitaler und effizienter.

Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen bekommen Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung gezahlt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt.

Die Abgabenordnung sieht vor, diesen Zinssatz regelmäßig zu evaluieren. Das hat die Bundesregierung nun getan. Der Basiszinssatz im Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutlich angestiegen, ebenso die Zinsen für Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Deshalb sieht der Entwurf vor, den Zinssatz in der Abgabenordnung ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben.

Änderungen des Forschungszulagengesetzes

Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Mio. Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus.

Das ändert die Bundesregierung mit dem Entwurf des JStG 2026. Nunmehr können auch Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend insgesamt bis zu einem Betrag von 25 Mio. Euro gewährt werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung einer eigenen Ablaufhemmung für die Forschungszulage vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die Festsetzung der Forschungszulage auch dann erfolgen kann, wenn das Bescheinigungsverfahren über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus andauert. Bislang konnte es in Einzelfällen dazu kommen, dass die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage ablief, bevor das Bescheinigungsverfahren abgeschlossen war. Mit der Neuregelung schafft die Bundesregierung mehr Rechtssicherheit und stärkt die Wirksamkeit der Forschungszulage.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Der Entwurf des JStG 2026 sieht eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor.

Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur materiell-rechtliche Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Das möchte die Bundesregierung mit der neuen Regelung ändern. Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah reagieren zu können, wird sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht.

Die Neuregelung dient der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen