Für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen worden sind. Die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt keine Entnahme und Einlage dar, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. 3 K 682/24 EW) entschieden.
Der Schenker und der Kläger waren Kommanditisten einer KG. Zur Stärkung des Eigenkapitals der KG übertrugen sie jeweils im November 2018 Gesellschafterforderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen der KG. Die Umsetzung erfolgte durch Buchung zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage. Mit Wirkung zum 31. März 2019 übertrug der Schenker unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger.
Der Beklagte stellte für Zwecke der Schenkungsteuerfestsetzung wegen der Übertragung der Kommanditanteile den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel gesondert und einheitlich auf 356.575 Euro fest. Er vertrat die Auffassung, die Zuführungen der Kommanditisten aus November 2018 in das Gesamthandsvermögen führten zu jungen Finanzmitteln, auch wenn diese Geldbeträge aus dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten stammten.
Dieser Auffassung folgte der 3. Senat nicht. Er stellte den Wert der jungen Finanzmittel auf den 31. März 2019 i. H. v. 0 Euro fest. Ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen wurden, sei nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Danach lägen in den Sollbuchungen zulasten des jeweiligen Gesellschafterfremdkapitals und den Habenbuchungen zugunsten der Kapitalrücklage keine Entnahmen oder Einlagen vor. Junge Finanzmittel seien legaldefiniert als der (positive) Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Dadurch, dass der Gesetzgeber auf die Begriffe „Einlage“ und „Entnahme“ abstelle, liege kein Gleichklang mit dem jungen Verwaltungsvermögen vor. Auf die zu jungem Verwaltungsvermögen ergangene Rechtsprechung könne deshalb nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Da ertragsteuerlich eine Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft – obwohl sie mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden ist – keine Entnahme und Einlage darstelle, gelte dies auch für die Entstehung junger Finanzmittel. Darüber hinaus stellte der Senat klar, dass selbst bei Annahme von Entnahmen und Einlagen hinsichtlich der streitgegenständlichen Übertragung die Saldierung im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG dazu führe, dass junge Finanzmittel i. H. v. 0 Euro festzustellen seien.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2026