Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Wesentliche Ziele dieser Vorhaben sind die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des gleichmäßigen Steuervollzugs. Der Entwurf leistet einen Beitrag, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht (Z. 1921 f.) sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (Z. 1507 ff.) gesetzgeberisch umzusetzen.

Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.

Um unnötige Bürokratie und Aufwand zu vermeiden, sieht die Vorschrift des § 146b AO-E sowohl Befreiungsmöglichkeiten in Einzelfällen aufgrund sachlicher Härte als auch allgemeine Befreiungen vor, die durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen geregelt werden sollen. Einen ersten Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Abgabenordnung ist zum besseren Verständnis ebenfalls veröffentlicht. Das Verordnungsgebungsverfahren soll zeitnah nach Verkündung des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht eingeleitet werden. Hierzu wird dann erneut im Rahmen der GGO eine Verbändeanhörung erfolgen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) betroffen sind, werden Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren können effizienter geführt werden. Dies gilt umso mehr, da bei den Finanzbehörden ein größeres Wissen hinsichtlich dieser Daten vorhanden ist.

Notwendige Folgemaßnahmen in Form einer Mitteilungspflicht und der Bußgeldbewehrung sind ebenfalls im Entwurf enthalten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen