Mit Urteil vom 16. Juli 2025 - I R 1/23, BStBl II 2026, S. xxx1 hat der BFH entschieden, dass § 8c KStG es nicht ausschließt, negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Änderung des BMF-Schreibens vom 28. November 2017 (BStBl I S. 1645)
Das BMF-Schreiben vom 28. November 2017 (BStBl I S. 1645) wird wie folgt geändert.
Rn. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die Abzugsbeschränkung gem. § 8c KStG ist auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und umfasst insbesondere Verlustvorträge nach § 10d EStG (einschließlich der Verlustvorträge einer Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit), die Verluste nach § 2a, § 15 Absatz 4, § 15a und § 15b EStG sowie festgestellte verbleibende Verlustvorträge i. S. d. § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG. Zum Verlustrücktrag siehe Rn. 31 Satz 3 und Rn. 33 Satz 1."
Rn. 31 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Sie dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des § 10d Absatz 1 EStG in vorangegangene VZ zurückgetragen werden.“
Rn. 33 wird wie folgt gefasst:
"Bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG, soweit er nicht im Rahmen der nach § 10d Absatz 1 EStG vorgesehenen Grenzen in vorangegangene VZ zurückzutragen und dort vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (G. d. E.) abzuziehen ist (BFH-Urteil vom 16. Juli 2025, I R 1/23, BStBl 2026 II S. xxx2). Ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nach den Grundsätzen der Rn. 34 mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden (BFH-Urteil vom 30. November 2011, I R 14/11, BStBl 2012 II S. 360). Maßgebender Verlust bzw. Gewinn ist dabei der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete G. d. E.. Ein unterjähriger Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn die Übertragung zum Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erfolgt."
Nach Rn. 38 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen der Rn. 33 Satz 1 entsprechend."
II. Auswirkungen auf die steuerliche Schlussbilanz und den Übernahmegewinn in Umwandlungsfällen
Soweit die Verlustgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb mit steuerlicher Rückwirkung (§ 2 UmwStG) auf einen Zeitpunkt vor dem schädlichen Beteiligungserwerb auf einen anderen Rechtsträger umgewandelt wird, sind Auswirkungen der aus einem Rücktrag der negativen Einkünfte resultierenden Steuererstattungsansprüche auf den Wertansatz des
übertragenen Vermögens in der steuerlichen Schlussbilanz (§ 11 UmwStG) und bei der Ermittlung des Übernahmegewinns (§ 12 Absatz 2 UmwStG) zu prüfen.
III. Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
IV. Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
1 Wird durch Redaktion BStBl ergänzt
2 Wird durch Redaktion BStBl ergänzt
Quelle: Bundesfinanzministerium