1. Die Herstellung und Verteilung von gemeindlichen Amtsblättern durch einen Verlag gegen das von der jeweiligen Gemeinde vertraglich gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, unterliegt alstauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer. 

2. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz kann auf Basis einer Schätzung der Selbstkosten des Verlags ermittelt werden.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Druck- und Verlagsgesellschaft, schloss mit mehreren Gemeinden Verträge über die Herstellung, den Druck und die Verteilung von Amtsblättern, wobei die Gemeinden als Herausgeber auftraten und die redaktionellen Inhalte (amtliche Bekanntmachungen sowie Nachrichten von Kirchen, Vereinen und anderen örtlichen Einrichtungen) bereitstellten. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin das vertraglich eingeräumte Recht, in den Amtsblättern Anzeigen zu platzieren und die daraus resultierenden Erlöse vollständig zu vereinnahmen, ohne dass die Gemeinden ein Geldentgelt für die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter zahlten. Im Streitjahr 2017 behandelte das beklagte Finanzamt (FA) die Herstellung und die Verteilung der Amtsblätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken, als einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Das FA habe die Herstellung und die Verteilung der Amtsblätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken, zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.

Tauschähnlicher Umsatz

Im Streitfall liege ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Klägerin habe durch die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter einheitliche entgeltliche Lieferungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gegenüber den Gemeinden (§§ 6, 7 und 12 des Mustervertrags) erbracht. Das Entgelt der Gemeinden habe in der Überlassung der Rechte bestanden, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse hieraus vereinnahmen zu können (§§ 3 und 10 des Mustervertrags). Die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung ergebe sich im Streitfall insbesondere aus den jeweils abgeschlossenen gegenseitigen Verträgen. Die Gemeinden hätten Gegenleistungen in der Form geschuldet, dass der Klägerin gestattet worden sei, in den Amtsblättern Anzeigen zu vermarkten. Es handele sich dabei um eine sonstige Leistung. Es liege ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).

Presserechtlicher Anspruch schließt umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch nicht aus

Neben der Einräumung eines Anzeigenplatzierungsrechts hätten die Gemeinden kraft der geschlossenen Vereinbarungen sowohl die Inhalte des amtlichen Teils (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Mustervertrags) als auch des nichtamtlichen Teils im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Mustervertrags (z.B. Vereine, Parteien und sonstige Einrichtungen) zu übergeben gehabt (§ 4 des Mustervertrags). Dass die Klägerin auf die Inhalte des amtlichen Teils nach § 4 Abs. 4 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg (LPresseG) einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gehabt habe, ändere nichts am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Leistung und Gegenleistung seien derart miteinander verknüpft, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen innerlich miteinander verbunden seien. Überdies entfalle eine Steuerbarkeit nach dem Rechtsgedanken des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch dann nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher Anordnung ausgeführt werde. Insoweit komme es auf eine Freiwilligkeit der Leistung nicht an. Es genüge für den Leistungsaustausch, dass Leistung und Gegenleistung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Das jeweilige Motiv sei nicht weiter zu untersuchen. Das Umsatzsteuerrecht knüpfe an tatsächliche Leistungsvorgänge an.

Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts auf Selbstkostenbasis

Die Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze sei nicht zu beanstanden. Das FA habe insoweit im Streitfall zu Recht die Kosten der Klägerin für die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter herangezogen. Eine Schätzung dieser Selbstkosten auf der Basis des Jahres 2019 sei ebenfalls zulässig, da die Klägerin den konkreten Betrag für das Streitjahr 2017 mangels Zugangs zu notwendigen Buchhaltungsunterlagen nicht habe ermitteln können. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass der angegebene Betrag für das Streitjahr der Höhe nach zutreffend sei.

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Die Lieferung der Klägerin gegenüber den Gemeinden unterliege dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG, da der wesentliche Inhalt der einheitlichen Leistung im Druck der Amtsblätter bestehe. Die Amtsblätter enthielten nicht überwiegend Werbung. Das sei zu Recht unter den Beteiligten nicht umstritten.

 

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2026