Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 10. November 2025 mit dem Aktenzeichen 14 K 2134/23, dass die streitgegenständliche Gästekarte im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung durch die Klägerin ein Mehrzweck-Gutschein sei. Revision wurde eingelegt. Sie ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 3/26 anhängig.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bot im Streitjahr 2018 eine Gästekarte ‘Card‘ an, mit der diverse touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden konnten. Sie schloss hierzu sog. Gastgeber-Verträge ab. Danach erhielt die Klägerin von teilnehmenden ‘Gastgebern‘ einen Geldbetrag für jeden Übernachtungsgast mit mindestens zwei Übernachtungen und der Übernachtungsgast die Card. Die Klägerin stellte an den jeweiligenGastgeber eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Sie behielt von den Zahlungen mindestens 15 % zur Kostendeckung ein. Den Restbetrag leitete sie an die Leistungserbringer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung weiter. Die Klägerin und der jeweilige Leistungserbringer hatten einen sog. Leistungspartner-Vertrag abgeschlossen. Der Leistungserbringer verpflichtete sich, an die Gäste nach Vorlage der Card und deren elektronischen Erfassung die vereinbarte Leistung auszuführen. Die Klägerin stellte an die Leistungserbringer Gutschriften mit Umsatzsteuer aus und machte erfolglos Vorsteuern geltend.
Der 14. Senat entschied, die Klägerin sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie habe nicht für ihr Unternehmen eine sonstige Leistung gegen Entgelt bezogen. Die Card sei ein Mehrzweckgutschein zur Nutzung diverser Leistungen. Die Klägerin zahle als Dritte ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen durch die Gäste. Diese seien auch aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Leistungsempfänger der touristischen Leistungen. Leite die Klägerin Geld an die Leistungserbringer weiter, berechtige dies nicht zu einem Vorsteuerabzug. Es liege kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Leistungen vor. Auch wenn Kosten für die Gästekarte kalkulatorisch in die Übernachtungskosten einflössen, sei dieser Anteil nicht bestimmbar und variiere von Gastgeber zu Gastgeber. Die Klägerin erbringe auch keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber.
Werde davon ausgegangen, dass ‘nur, soweit es um die Verwaltungskosten des Systems geht‘ ein Leistungsaustausch vorliege, ‘würde die Neutralität der Umsatzsteuer missachtet, wenn man der Klägerin einen Vorsteuerabzug aus ihren Zahlungen an den Leistungserbringer zugestehen würde‘. Die Klägerin habe infolgedessen in den Rechnungen an die Gastgeber zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie schulde diese nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg