Veröffentlichung der BFH-Entscheidungen vom 23. Oktober 2024 – XI R 8/22 und XI R 20/22
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Vorsteuerabzug aus der Leistung eines Insolvenzverwalters gegenüber einem insolventen Unternehmer Folgendes:
Eine sonstige Leistung, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke bezogen wird, ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung aufzuteilen (vgl. Abschnitt 15.2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStAE). Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug aus der Leistung eines Insolvenzverwalters an einen Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren.
I. Rechtsprechung des BFH
Der BFH bestätigte mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XI R 8/22, BStBl II 2026 S. xxx, seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug aus der Leistung eines Insolvenzverwalters an einen Insolvenzschuldner, der seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt hat. Danach besteht der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang in diesen Fällen mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Es ist daher sachgerecht, in solchen Fällen über den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der angemeldeten Forderungen zu entscheiden. Auf die einzelne Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters – die ggf. steuerlich anders zu beurteilen ist – kommt es dann nicht an.
Abgrenzend hierzu hat der BFH mit dem ebenfalls am 23. Oktober 2024 ergangenen Urteil XI R 20/22, BStBl II 2026 S. xxx, entschieden, dass bei einer Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter, ohne dass dieser Verwertungshandlungen vornimmt, der direkte und unmittelbare Zusammenhang nur mit der – gegenwärtigen und künftigen – unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners besteht. Unwesentliche Verwertungshandlungen (im Streitfall Erlöse aus dem Verkauf von Privatvermögen von weniger als 0,07 % der Gesamteinnahmen) sind danach unbeachtlich. In solchen Fällen bestimmt sich der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der – zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. nicht berechtigenden – Tätigkeiten während des Besteuerungszeitraums (vgl. Rn. 26 des Urteils), also der Zeit der Insolvenzverwaltung.
II. Vorsteuerabzug aus der Leistung eines Insolvenzverwalters
Der Vorsteuerabzug richtet sich zunächst nach dem Ziel des Insolvenzverfahrens.
(...)
III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2026 – III C 3 - S 7168/00035/001/102 (COO.7005.100.2.15924671), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(...)
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesfinanzministerium