1. 110 Euro als Schwellenwert
Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich gilt lohnsteuerlich ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer je Feier; der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Die Feier muss allen Angehörigen eines Betriebs(-teils) offenstehen. Umsatzsteuerlich gelten die 110 Euro als Freigrenze: Wird sie überschritten, kann der Vorsteuerabzug für die Veranstaltung ganz entfallen.
2. No-Shows sind teuer
Entscheidend ist nicht, wie viele Beschäftigte angemeldet waren, sondern wie viele teilnehmen. Die Gesamtkosten werden auf die Anwesenden verteilt – auch wenn einzelne Gäste kurzfristig absagen. Begleitpersonen zählen bei der Aufteilung mit. Einen eigenen Freibetrag für sie gibt es nicht, ihr Kostenanteil wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Weihnachtsfeier, Präsent oder Gutschein: Gerade zum Jahresende möchten viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten etwas Gutes tun. Steuerlich steckt der Teufel jedoch oft im Detail. Denn bei Betriebsveranstaltungen kommt es nicht nur auf die Kosten an, sondern auch auf den Teilnehmerkreis und die Teilnehmerzahl. Für Steuerberater heißt das: genau hinschauen, sauber abgrenzen und aktuelle Änderungen im Blick behalten. Fünf Punkte, auf die es rund um Weihnachtsfeiern und Geschenke ankommt.
3. Nicht nur die Bewirtung zählt
Für den 110-Euro-Freibetrag zählen alle Aufwendungen der Weihnachtsfeier einschließlich Umsatzsteuer. Neben Essen und Getränken gehören dazu etwa Raummiete, Musik, Dekoration und eine organisierte gemeinsame Anreise. Auch Geschenke sind einzubeziehen, wenn sie anlässlich der Feier gewährt werden. Bei Geschenken bis einschließlich 60 Euro je Arbeitnehmer darf dieser Zusammenhang vereinfachend angenommen werden. Bei höheren Werten ist zu prüfen: Gehört das Geschenk zur Feier– oder dient sie lediglich als Gelegenheit zur Übergabe?
4. Geschenk ist nicht gleich Geschenk
Die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten gilt für Sachgeschenke zu einem besonderen persönlichen Ereignis, etwa einem Geburtstag – nicht zu Weihnachten. Eigenständige Weihnachtsgeschenke können dagegen unter die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze fallen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats, die unter diese Regelung fallen.
5. Pauschalierung seit 2026 enger
Übersteigt der Vorteil aus einer begünstigten Betriebsveranstaltung den 110-Euro-Freibetrag, können Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil grundsätzlich mit 25 Prozent pauschal versteuern. Seit 2026 setzt das Einkommensteuergesetz hier ausdrücklich voraus, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss. Bei rechtzeitiger Pauschalierung bleibt der besteuerte Vorteil grundsätzlich auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.