Mit dem Data Act schafft die Europäische Union (EU) einen verbindlichen Rahmen für den Zugang zu und die Nutzung von Daten aus vernetzten Produkten. Spätestens ab dem 12. September 2026 müssen Unternehmen ihre Produkte nach dem Prinzip „Data Accessibility by Design & Default“ gestalten. Was technisch klingt, hat weitreichende wirtschaftliche und steuerliche Folgen – und rückt Daten als eigenständigen Faktor in den Fokus der steuerlichen Beratung.
Einordnung in das europäische Datenrecht
Der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) ist Teil eines umfassenden europäischen Datenrechtsrahmens, der gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Data Governance Act (DGA) die Grundlage für einen europäischen Binnenmarkt für Daten bildet. Während die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten sicherstellt, adressiert der Data Act insbesondere den Zugang zu und die Nutzung von Daten, die bei der Verwendung vernetzter Produkte entstehen. Für die steuerliche Beratung bedeutet dies eine neue Qualität: Daten sind nicht länger lediglich ein Nebenprodukt betrieblicher Prozesse, sondern entwickeln sich zunehmend zu einem eigenständigen wirtschaftlichen Gut, dessen Nutzung regulatorisch gesteuert wird und das unmittelbare Auswirkungen auf Wertschöpfung und Besteuerung hat.
Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsregelungen
Der Data Act gilt bereits seit dem 12. September 2025 in weiten Teilen. Eine zentrale Vorschrift, Art. 3 Abs. 1 Data Act, entfaltet ihre Wirkung jedoch erst für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die ab dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Für bis zum 12. September 2025 geschlossene Vertragsverhältnisse sieht die Verordnung bestimmte Übergangsregelungen mit Bestandsschutz bis zum 12. September 2027 vor. Für die Beratungspraxis ergibt sich daraus ein klarer Handlungsbedarf: Während bestehende Strukturen teilweise fortgeführt werden können, müssen neue Produkte und Geschäftsmodelle bereits heute an die künftigen Anforderungen angepasst werden.
Paradigmenwechsel
Kern der neuen Regulierung ist die Verpflichtung, Produkte und Dienste so zu gestalten, dass die bei ihrer Nutzung entstehenden Daten dem Nutzer standardmäßig zugänglich sind. Der Zugang muss einfach, sicher, unentgeltlich sowie in einem strukturierten und maschinenlesbaren Format erfolgen. Soweit technisch möglich, ist ein direkter Zugriff ohne Mitwirkung des Herstellers vorzusehen. Diese Vorgabe markiert einen grundlegenden Wandel. Bisher lag die faktische Kontrolle über Nutzungsdaten häufig beim Hersteller. Künftig wird diese Position zugunsten der Nutzer relativiert. Hersteller dürfen keine exklusiven Datenzugänge mehr für sich vorsehen, sofern Daten grundsätzlich verfügbar gemacht werden. Gleichzeitig verbleibt ihnen die Entscheidung darüber, welche Daten überhaupt generiert und zugänglich gemacht werden. Daraus ergeben sich Gestaltungsspielräume, etwa bei der schrittweisen Einführung datenbasierter Dienste.
Auswirkungen auf Geschäftsmodelle und die Besteuerung
Die erweiterten Datenzugangsrechte verändern bestehende Wertschöpfungsstrukturen. Wenn Nutzer Zugriff auf Daten erhalten und diese an Dritte weitergeben können, entstehen neue Märkte für datenbasierte Dienstleistungen. Drittanbieter können auf dieser Grundlage eigene Angebote entwickeln, wodurch sich Wettbewerbsverhältnisse verschieben. Für die steuerliche Beratung ergeben sich daraus konkrete Fragestellungen. Die Bereitstellung von Daten oder datenbasierten Leistungen kann eigenständige umsatzsteuerliche Tatbestände begründen. Gleichzeitig ist zu prüfen, wie solche Leistungen vertraglich einzuordnen und steuerlich zu behandeln sind. Auch im Bereich der Verrechnungspreise gewinnt die Thematik an Bedeutung. Werden Daten innerhalb eines Konzerns genutzt oder weitergegeben, stellt sich die Frage nach einer angemessenen Vergütung. Darüber hinaus kann die zunehmende wirtschaftliche Relevanz von Daten Einfluss auf die Bewertung immaterieller Wirtschaftsgüter haben.
Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Datenökonomie
Ein wesentliches Charakteristikum des Data Act ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der wirtschaftlichen Nutzung nicht-personenbezogener Daten. Während personenbezogene Daten weiterhin streng durch die DSGVO reguliert sind, zielt der Data Act auf eine bessere Verfügbarkeit von Nutzungsdaten ab. In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch häufig komplex. Für Berater bedeutet dies, dass sowohl datenschutzrechtliche als auch datenökonomische Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Fehler in der Einordnung können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken nach sich ziehen.
Durchsetzung und Sanktionsrahmen
Mit dem Datenverordnung-Anwendungs- und -Durchsetzungsgesetz (DADG) schafft der deutsche Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Durchsetzung des Data Act. Vorgesehen ist ein Zusammenwirken der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Die Behörden verfügen über weitreichende Befugnisse, darunter Auskunftsrechte, Prüfungen und die Anordnung von Maßnahmen. Die Bußgelder sind erheblich und können – insbesondere bei großen Unternehmen – bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Handlungsempfehlungen
Vor dem Hintergrund der anstehenden Fristen sollten Steuerberater ihre Mandanten frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Ausgangspunkt ist eine Bestandsaufnahme der im Unternehmen generierten Daten sowie der bestehenden Zugriffs- und Nutzungsstrukturen. Darauf aufbauend sind Geschäftsmodelle und Vertragsbeziehungen zu analysieren und gegebenenfalls anzupassen. Schließlich ist eine steuerliche Einordnung der Datenflüsse und datenbasierten Leistungen erforderlich, die sowohl umsatzsteuerliche als auch ertragsteuerliche Aspekte umfasst.
Fazit
Der Data Act ist weit mehr als eine technische Regulierung. Er verändert die wirtschaftliche Bedeutung von Daten grundlegend und schafft neue Rahmenbedingungen für deren Nutzung. Für Steuerberater eröffnet sich damit ein erweitertes Beratungsfeld, das rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Fragestellungen miteinander verbindet. Wer sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinandersetzt, kann Mandanten nicht nur bei der Einhaltung regulatorischer Anforderungen unterstützen, sondern auch bei der strategischen Nutzung von Daten als Werttreiber begleiten.
Roman Kindl, LL.M.
Rechtsanwalt bei Rödl in Nürnberg. Als Mitglied der Praxisgruppe Technologie & Daten liegt sein Schwerpunkt in den Bereichen Cybersecurity & Incident Response, Tech-Transaktionen sowie dem KI- und Datenrecht.