Eine Unternehmenssanierung kann an einer steuerlichen Frage hängen: Was passiert mit Verlustvorträgen, wenn ein neuer Investor einsteigt? Wenn sie verloren gehen, kann das die Sanierung erheblich verteuern und eine Beteiligung unattraktiv machen. Für Unternehmen, Investoren und ihre Berater ist deshalb entscheidend zu wissen, wann die steuerlichen Verluste trotz eines Gesellschafterwechsels erhalten bleiben. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums sorgt hier jetzt für mehr Klarheit.
Mit Schreiben vom 29. April 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Voraussetzungen der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz (§ 8c Abs. 1a KStG) ausführlich erläutert. Auf 21 Seiten konkretisiert die Finanzverwaltung, wann Verlustvorträge trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs erhalten bleiben können. „Für Unternehmen in der Krise, Investoren und steuerliche Berater kann die Verwaltungsanweisung zu mehr Planungssicherheit führen“, sagt Rechtsanwalt Marius Siemen aus München.
Die Ausgangslage: Gehen innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile einer Körperschaft auf einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen über, dann gehen bis dahin nicht genutzte Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter. „Die Regelung soll den Handel mit sogenannten Mantelgesellschaften verhindern, also den Erwerb von Gesellschaften allein wegen ihrer steuerlichen Verluste“, erklärt Siemen, der auch Partner der Siemen Conrady GmbH ist. Zugleich soll eine Sanierung möglich bleiben, ohne dass die steuerlichen Verluste verloren gehen – schließlich will auch der Gesetzgeber wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen ermöglichen, um Arbeitsplätze zu sichern. Genau hier setzt die Sanierungsklausel des Körperschaftsteuergesetzes an.
Eine begünstigte Sanierung liegt nach der gesetzlichen Definition dann vor, wenn Maßnahmen darauf gerichtet sind, eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Gesellschaft muss also sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein; auch die Maßnahmen, insbesondere der Beteiligungserwerb, müssen für die Sanierung geeignet sein.
Es muss ferner mindestens eine von drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens: Es gibt eine Betriebsvereinbarung mit Regelungen zur Beschäftigung. Zweitens: Die maßgeblichen Lohnsummen erreichen innerhalb von fünf Jahren mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Oder drittens: Es wird durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt. Für die Praxis sind Verlustvorträge bei einer Sanierung wirtschaftlich wichtig. „Der Untergang vorhandener Verlustvorträge schreckt Investoren häufig ab und erschwert langfristig sinnvolle Umstrukturierungen erheblich“, so Rechtsanwalt Siemen. Das BMF-Schreiben konkretisiert zentrale Begriffe sowie die erforderlichen Nachweise.
Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit
„In Sanierungsfällen ist die Zusammenarbeit aller beteiligten Berater – Insolvenzrechtler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater – unerlässlich“, weiß Siemen. „Dies zeigt sich auch bei der Konkretisierung der Nachweispflichten für das Vorliegen der Voraussetzungen der Sanierungsklausel.“
Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit verweist das BMF-Schreiben auf die insolvenzrechtlichen Grundsätze der Insolvenzordnung (§§ 17 bis 19 InsO). Es beschreibt zudem, wie die Voraussetzungen belegt werden können. Genannt werden insbesondere Sanierungs- (§§ 217 ff. InsO) und Restrukturierungspläne (§§ 5 ff Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)) sowie Sanierungsgutachten, etwa vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland.
Wichtig ist die Auslegung bei mehrstufigen Beteiligungen. Der Gesetzestext spricht nur vom „Beteiligungserwerb“ und regelt nicht ausdrücklich, wie Beteiligungsketten zu behandeln sind. Das Finanzministerium stellt nun klar: Ein unmittelbarer schädlicher Erwerb an der Konzernspitze kann zugleich mittelbare schädliche Erwerbe auf nachgelagerten Ebenen auslösen. Für jede betroffene Gesellschaft mit eigenen Verlustvorträgen ist deshalb gesondert zu prüfen, ob die Sanierungsklausel greift. Das kann in der Praxis einen entscheidenden Unterschied machen: Erfüllt die Gesellschaft auf der Erwerbsebene die Voraussetzungen, folgt daraus nicht automatisch, dass auch eine Tochter- oder Enkelgesellschaft mit eigenen Verlustvorträgen begünstigt ist. Umgekehrt kann die Sanierungsklausel bei einer Tochterfirma greifen, obwohl sie beim unmittelbaren Erwerb nicht erfüllt ist.
Diese Trennung der Prüfebenen ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Konkretisierung des BMF. Auch bei den Nachweisen verlangt die Verwaltung eine Prüfung auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft: Die nachgeordnete Gesellschaft muss selbst belegen, dass auch der sie betreffende mittelbare Erwerb der Sanierung dient. Ein konzernweiter Sanierungsplan kann dafür ausreichen, wenn daraus hervorgeht, dass die Gesellschaft tatsächlich Teil des Sanierungskonzepts ist. Ein pauschaler Verweis auf die Sanierung der Konzernmutter genügt nicht.
Für Steuerberater ergibt sich daraus ein Prüfauftrag: Bei einem Beteiligungserwerb im Zuge einer Sanierung sind die Voraussetzungen nicht nur auf Ebene des unmittelbaren Erwerbs zu betrachten. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen und Nachweise für jede betroffene Ebene vorliegen. Das BMF-Schreiben liefert dafür einen Orientierungsrahmen.
Fünf Fakten zu Verlustvorträgen
Wann Verlustvorträge untergehen, welche Ausnahmen greifen und was bei Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt: die wichtigsten Antworten, die bei Gesellschafterwechseln entscheidend sein können.
- Ab welchem Beteiligungsumfang ist der Verlustvortrag gefährdet?
Sobald innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden, verfallen sämtliche Verlustvorträge vollständig. - Betrifft der Untergang der Verlustvorträge nur die Körperschaftsteuer oder auch die Gewerbesteuer?
Der Untergang wirkt sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer: § 10a Satz 10 GewStG verweist ausdrücklich auf § 8c KStG, sodass auch gewerbesteuerliche Verlustvorträge einer GmbH bei einem schädlichen Beteiligungserwerb untergehen können. - Kann ein bereits festgestellter Verlustvortrag noch genutzt werden, wenn der Gesellschafterwechsel im laufenden Jahr erfolgt?
Laut Rechtsprechung kann der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Gewinn noch mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden; das Abzugsverbot greift erst für die verbleibenden Verluste nach dieser Verrechnung (BFH, Urteil vom 30.11.2011 – I R 14/11). - Gibt es Möglichkeiten, den Verlustvortrag trotz Anteilsübertragung zu sichern?
Die Stille Reserven Klausel erlaubt die Berücksichtigung von Verlusten in Höhe vorhandener inländisch steuerpflichtiger stiller Reserven. Die Klausel schützt konzerninterne Übertragungen. Zusätzlich kann ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG beantragt werden, wenn derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. - Gilt § 8c KStG auch für Personengesellschaften?
§ 8c KStG regelt den Verlustabzug bei Körperschaften. Personengesellschaften sind nicht erfasst. Hier greifen andere Regeln, insbesondere § 10a GewStG sowie Vorschriften zu Verlusten des Kommanditisten. § 8c KStG wirkt nur, soweit eine Körperschaft als Mitunternehmerin beteiligt ist und die Verluste auf ihrer Ebene zu negativen Einkünften führen.