Mit einem Gesetz über das Berufsrecht der insolvenzrechtlichen Amtsträger (InsAG) verfolgt das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz (BMJV) einen Paradigmenwechsel. Die bislang von den Insolvenzgerichten organisierte Auswahl geeigneter Insolvenzverwalter soll durch ein bundesweites Zulassungs-, Registrierungs- und Aufsichtssystem ergänzt werden – die Gerichte können dann nur noch zugelassene Insolvenzverwalter bestellen. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Reform des Bestellungsverfahrens. Vielmehr wird die Insolvenzverwaltung als eigenständiger reglementierter Beruf etabliert. Wer künftig als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Restrukturierungsbeauftragter tätig werden möchte, benötigt eine besondere berufsrechtliche Zulassung, unterliegt einer eigenen Kammeraufsicht und hat umfassende Berufspflichten zu erfüllen. Für Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe stellt sich daher die Frage, ob das InsAG neue Chancen eröffnen oder zusätzliche Markteintrittsbarrieren schaffen wird.
Anerkennung wirtschaftlicher Expertise
Positiv hervorzuheben ist zunächst, dass der Gesetzgeber die besondere Qualifikation von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ausdrücklich würdigt. Während für andere Bewerber grundsätzlich ein juristisches oder vergleichbares Hochschulstudium erforderlich ist, sollen die Berufsexamina zum Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als gleichwertige Zugangsvoraussetzung anerkannt werden. Damit bestätigt der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich, dass die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters nicht ausschließlich juristische, sondern in erheblichem Umfang auch betriebswirtschaftliche und steuerliche Kompetenzen beziehungsweise Kenntnisse in der Rechnungslegung erfordert. Diese Anerkennung spiegelt sich auch bei den praktischen Ausbildungszeiten wider. Die reguläre Ausbildung von fünf Jahren soll für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf drei Jahre verkürzt werden. Zudem können Tätigkeiten in Restrukturierungsverfahren, Sanierungsberatungen oder außergerichtlichen Sanierungen teilweise angerechnet werden. Gerade für Berufsträger, die bereits seit Jahren in der Unternehmenssanierung tätig sind, stellt dies einen erheblichen Vorteil dar.
Die theoretische Prüfung
Die größte praktische Herausforderung dürfte für viele Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die neue Zulassungsprüfung sein. Anders als bei der Ausbildung sieht der Gesetzentwurf zum InsAG hier keine Erleichterungen vor. Sämtliche Bewerber müssen dieselbe mündliche Fachprüfung absolvieren. Prüfungsgegenstände sind die Insolvenzordnung (InsO), das Bürgerliche Recht und das Zivilprozessrecht, das Steuer- und Sozialrecht, betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie die Rechnungslegung im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren, das Zwangsvollstreckungs- und Arbeitsrecht sowie das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) und das Berufsrecht der insolvenzrechtlichen Amtsträger. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ergeben sich hierbei durchaus Vorteile. Die Themen Rechnungslegung, Bilanzierung, Besteuerung, Unternehmensanalyse und Sanierung gehören in der Regel zum Kernbereich ihrer beruflichen Tätigkeit. Gleichzeitig dürfte jedoch der erhebliche insolvenz- und verfahrensrechtliche Prüfungsstoff für viele Praktiker eine zusätzliche Belastung sein. Besonders Berufsträger, die bislang lediglich vereinzelt Insolvenzmandate übernommen haben, werden sich auf einen erheblichen Fortbildungsaufwand einstellen müssen.
Die „Alte-Hasen-Regelung“
Von besonderer Bedeutung ist die vorgesehene Übergangsregelung. Bereits aktive Insolvenzverwalter sollen auf Antrag zugelassen werden können, wenn sie innerhalb der letzten vier Jahre hinreichende praktische Erfahrung nachweisen können. Diese Regelung dürfte insbesondere erfahrenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zugutekommen, die seit Jahren erfolgreich als Insolvenzverwalter oder Sachwalter tätig sind. Kritisch erscheint jedoch, dass die Anforderungen verhältnismäßig hoch angesetzt werden. Problematisch sein könnte dies für jüngere Insolvenzverwalter, Berufsträger mit Schwerpunkt Verbraucherinsolvenz, Verwalter mit überwiegend kleinen Verfahren und Berufsträger, die sich bislang auf Restrukturierungsmandate konzentriert haben. Hier könnte es aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Anpassungen kommen.
Kanzleiorganisation und Technik
Der Gesetzentwurf zum InsAG beschränkt sich nicht auf fachliche Qualifikationsanfor-derungen. Künftig müssen Insolvenzverwalter auch nachweisen, dass ihre Kanzlei über eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Büroinfrastruktur verfügt. Gefordert werden unter anderem gerichtskompatible Softwarelösungen, integrierte Insolvenzbearbeitungssysteme, eine tägliche Datensicherung und moderne Datenschutzstandards sowie sichere elektronische Kommunikationswege. Für große Restrukturierungs- und Insolvenzkanzleien dürften diese Anforderungen kein Problem sein. Anders stellt sich die Situation für kleinere Steuerberatungspraxen oder Kanzleien dar, die Insolvenzverwaltung lediglich als Nebentätigkeit betreiben. Dort können zusätzliche Investitionen in Software, IT-Sicherheit und Dokumentation erforderlich werden.
Berufshaftpflichtversicherung
Besonders relevant ist zudem die vorgesehene Pflicht zum Abschluss einer eigenständigen Berufshaftpflichtversicherung. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verfügen regelmäßig bereits über berufsrechtlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungen. Der Gesetzentwurf zum InsAG verlangt jedoch zusätzlich eine spezifische Absicherung für die Tätigkeit als insolvenzrechtlicher Amtsträger. Somit entstehen nicht nur zusätzliche Verwaltungspflichten, sondern auch laufende Mehrkosten.
Chance zur eigenen Positionierung
Ein Kernelement des Gesetzes ist das öffentliche Berufsträgerregister. Darin sollen künftig unter anderem der berufliche Werdegang, die personelle Ausstattung, Qualifikationen, Branchenschwerpunkte, bisherige Erfahrungen, besondere Fachkenntnisse und laufende Bestellungen veröffentlicht werden. Gerade für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eröffnet sich dadurch jedoch eine Chance, ihre wirtschaftliche Kompetenz, die häufig ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil gegenüber rein juristisch gepräg-ten Verwaltern ist, sichtbar zu dokumentieren. Eintragungen zu Sanierungserfahrung, Branchenkenntnissen, Rechnungslegungs-Know-how, M&A-Erfahrungen sowie Kenntnissen in der internationalen Rechnungslegung beziehungsweise eine Restrukturierungskompetenz können die Wahrnehmung bei Insolvenzgerichten und Verfahrensbeteiligten stärken.
Vorrang des Insolvenzberufsrechts
Besondere Aufmerksamkeit verdient auch die vorgesehene Kollisionsregel. Der Gesetzentwurf zum InsAG bestimmt ausdrücklich, dass im Konfliktfall die insolvenzrechtlichen Berufspflichten Vorrang vor den Pflichten anderer Berufe haben. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeutet dies, dass künftig mögliche Spannungsverhältnisse zwischen berufsrechtlichen Loyalitätspflichten, Unabhängigkeitsanforderungen, Verschwiegenheitsregelungen und insolvenzrechtlichen Pflichten zugunsten des Insolvenzrechts entschieden werden. Dies dürfte zahlreiche praktische und haftungsrechtliche Fragestellungen nach sich ziehen und wird vermutlich Gegenstand zukünftiger Rechtsprechung sein.
Zusätzliche Kammermitgliedschaft
Mit der Zulassung werden Insolvenzverwalter automatisch Mitglied einer neu zu gründenden Kammer für insolvenzrechtliche Amtsträger. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeutet dies eine weitere berufsständische Verpflichtung neben ihrer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkammer. Dadurch entstehen weitere Melde-, Fortbildungs- und Dokumentationspflichten, aber auch zusätzliche Kosten. Insbesondere kleinere Einheiten dürften die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit ihrer Insolvenzverwaltungstätigkeit künftig neu bewerten müssen.
Fazit und Ausblick
Der Gesetzentwurf zum InsAG stärkt die Professionalisierung und Vereinheitlichung des Insolvenzverwalterberufs erheblich. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer enthält er ausdrücklich positive Elemente. Die wirtschaftliche Fachkompetenz dieser Berufsgruppen wird anerkannt, ihre Ausbildung wird privilegiert und ihre Erfahrungen im Bereich Sanierung und Restrukturierung werden aufgewertet. Gleichzeitig führt das neue Berufsrecht aber zu einer deutlichen Regulierungsverdichtung. Zusätzliche Prüfungen, Registerpflichten, Versicherungen, Fortbildungsanforderungen und Kammerbeiträge erhöhen die Markteintritts- und Berufsausübungskosten spürbar. Für größere Insolvenz- und Sanierungspraxen dürfte dies beherrschbar sein. Kleinere Kanzleien und nebenberuflich tätige Insolvenzverwalter könnten hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass der zusätzliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen Nutzen steht. Die Reform könnte somit zu einer weiteren Professionalisierung des Berufsstands beitragen, gleichzeitig aber auch die Zahl der am Markt tätigen Insolvenzverwalter verringern. Gerade Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre bisherige Praxis, Dokumentation, technische Ausstattung und Fallhistorie den künftigen Anforderungen eines eigenständigen Insolvenzverwalterberufs genügen.
Dr. Claudia R. Cymutta
Rechtsanwältin in eigener Kanzlei in Mannheim. Sie berät Schuldner, Gläubiger und Rechtsanwälte bei insolvenzrechtlichen Fragen. Schwerpunkt ihrer Beratungstätigkeit ist vor allem die Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen sowie die Beratung in der Schnittstelle von Miete und Insolvenz. Darüber hinaus veröffentlicht sie regelmäßig Beiträge in Fachzeitschriften und referiert zu insolvenzrechtlichen Themen.