Wer ein Unternehmen, Immobilien- oder größeres Kapitalvermögen aufgebaut hat, stellt sich in der Nachfolgeplanung häufig Frage: Wie lässt sich das Vermögen über Generationen bündeln und fortentwickeln, ohne es bei jedem Erbfall neu aufzuteilen? Eine Familienstiftung kann hierfür ein geeignetes Instrument sein. Sie ist jedoch weder Standardmodell noch bloßes Steuersparvehikel. Ihre Stärke liegt darin, Vermögen zu verselbstständigen, Regeln für dessen Verwaltung zu schaffen und Familienmitglieder zu begünstigen.

Fallbeispiel

Ein Unternehmer hält eine Beteiligung an einer operativen Gesellschaft und mehrere Immobilien. Seine Kinder sollen wirtschaftlich abgesichert werden; zugleich soll sein Lebenswerk langfristig erhalten und weder verkauft noch zwischen verschiedenen Familienstämmen aufgeteilt werden. Der Einsatz einer Familienstiftung als Nachfolgeinstrument kann hier sinnvoll sein. Ob auch Immobilien oder weiteres Privatvermögen eingebracht werden sollten, ist gesondert zu prüfen.

Was die Familienstiftung leistet – und was nicht

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine mit Vermögen ausgestattete, mitgliederlose juristische Person, die einen vom Stifter vorgegebenen Zweck dauerhaft und nachhaltig erfüllen soll. Bei einer Familienstiftung besteht dieser Zweck typischerweise darin, Angehörige des Stifters zu unterstützen und zugleich Vermögenswerte langfristig zusammenzuhalten. Ein wesentlicher Unterschied zur klassischen vorweggenommenen Erbfolge liegt in der Verselbstständigung des Vermögens. Mit der wirksamen Übertragung wird das Vermögen dem eigenen Vermögensbereich der Stiftung zugeordnet. Weder der Stifter noch die Destinatäre sind Eigentümer der jeweiligen Werte. Diese können Leistungen erhalten oder Organfunktionen – wie zum Beispiel als Stiftungsvorstand oder Mitglied eines weiteren (Kontroll-)Organs – übernehmen. Darin liegt zugleich Vorteil und Tragweite der Gestaltung: Erbfälle oder unterschiedliche Interessen späterer Generationen verändern die Zuordnung des Stiftungsvermögens nicht. Die Organe haben den bei Errichtung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen zu beachten. Die Übertragung von Vermögenswerten ist regelmäßig nicht frei reversibel. Satzungsänderungen sind nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich. Wer sich offenhalten möchte, später wieder frei darüber zu verfügen, sollte daher kritisch prüfen, ob die Stiftung das richtige Instrument ist.

Erst das Zielbild, dann die Satzung

Eine tragfähige Gestaltung beginnt nicht mit einem Satzungsmuster, sondern mit dem Familien- und Vermögenskonzept. Zu klären ist: Welche Vermögenswerte sollen dauerhaft gebunden werden? Was soll im Privatvermögen verbleiben? Welche Erträge benötigt der Stifter selbst? Wer soll profitieren und wer die Entscheidungen treffen?  Wie finanziert die Stiftung Kosten, Steuern, Investitionen und Ausschüttungen? Gerade bei gemischten Vermögensstrukturen ist eine Einzelbetrachtung erforderlich. Unternehmensbeteiligungen können sich zur langfristigen Bündelung eignen, während Vermögen zur eigenen Lebensführung häufig außerhalb der Stiftung verbleibt.  Bei vermieteten Immobilien sind insbesondere Finanzierungen, Schuldübernahmen, Nießbrauchs- und sonstige Nutzungsrechte, mögliche Grunderwerbsteuerfolgen sowie einkommensteuerliche Folgen zu prüfen. Wird die Immobilie nicht ausschließlich unentgeltlich übertragen, kann bei Privatvermögen insbesondere § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) relevant werden.

Familienstrategie mit steuerlichen Auswirkungen

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Kreis der Begünstigten. Zu klären ist, ob nur Kinder und Enkel oder auch weitere Abkömmlinge erfasst werden, ob Ehegatten einbezogen werden und ob der Stifter selbst Leistungen erhalten kann. Diese Entscheidung beeinflusst zugleich die Schenkungsteuer bei der Errichtung. Die erstmalige Vermögensausstattung aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als Schenkung. Bei einer inländischen Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu dem nach der Stiftungsurkunde „entferntest Berechtigten“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass auf die potenzielle Begünstigung nach der Stiftungssatzung abzustellen ist (BFH, Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21). Maßgeblich ist grundsätzlich nicht, ob die betreffende Person bei Errichtung bereits geboren ist oder später tatsächlich Leistungen erhält. Eine weit gefasste Begünstigtenregelung kann deshalb die Flexibilität erhöhen, zugleich aber je nach Einzelfall zu einer ungünstigeren Steuerklasse und/oder einem niedrigeren Freibetrag führen. Auch der Zeitpunkt der Vermögensübertragung gehört in die Planung. Spätere Zustiftungen des Stifters unterliegen grundsätzlich nicht dem Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG und werden regelmäßig nach Steuerklasse III besteuert. Eine gestaffelte Übertragung sollte daher bereits vor Errichtung steuerlich geprüft werden. 

Governance

Anders als bei einer Kapitalgesellschaft hat die Stiftung keine Gesellschafter und damit auch keine Gesellschafterversammlung als Kontroll- und Willensbildungsorgan. Die Satzung sollte deshalb Regeln für Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, Zustimmungsvorbehalte, Informationsrechte und Interessenkonfliktregeln enthalten. Bei unternehmerisch tätigen Stiftungen ist zusätzlich zu klären, wer Gesellschafterrechte ausübt und wie Stiftung und Beteiligungsgesellschaft verzahnt sind. Die Regelungen sollten auch für spätere Generationen funktionieren; wesentliche Leitplanken müssen daher von Anfang an durchdacht sein.

Steuern in drei Phasen denken

Steuerlich sollte die Familienstiftung in drei Phasen betrachtet werden: Vermögensübertragung, laufende Besteuerung und Erbersatzsteuer. Bei der Erstausstattung hängt die Belastung durch die Schenkungsteuer insbesondere vom steuerlichen Wert des übertragenen Vermögens, dem maßgeblichen Verwandtschaftsverhältnis, Freibeträgen und möglichen Verschonungsregelungen ab. Werden Unternehmensanteile übertragen, können die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht kommen. Das setzt jedoch eine Prüfung insbesondere der Begünstigungsfähigkeit, des Verwaltungsvermögens sowie der Behaltens- und gegebenenfalls Lohnsummenanforderungen voraus. Während ihres Bestehens ist die nicht gemeinnützige Familienstiftung ein eigenständiges Steuersubjekt und grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Leistungen an Begünstigte können nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Stellung des Empfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht und sich die Leistung als Verteilung erwirtschafteten Überschusses darstellt. Hinzu kommt die sogenannte Erbersatzsteuer. Bei einer inländischen Familienstiftung unterliegt das Stiftungsvermögen grundsätzlich in Abständen von 30 Jahren einer besonderen Erbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Gerade bei illiquidem Vermögen muss die mögliche Steuerbelastung frühzeitig in der Finanzierungsplanung berücksichtigt werden. In diesem Kontext wird in der Praxis häufig auch eine liechtensteinische Stiftung als Alternative geprüft.

Wie läuft die Errichtung ab?

In der Beratung bietet sich ein gestuftes Vorgehen an. Zunächst werden Familien- und Vermögenssituation aufgenommen und ein Zielbild definiert. Darauf folgen die steuerliche Vorprüfung sowie Entscheidungen über das einzubringende Vermögen, den Begünstigtenkreis, das Ausschüttungssystem und die Governance. Erst anschließend sollten Stiftungsgeschäft und Satzung entworfen werden. Das Stiftungsgeschäft muss nach § 81 BGB insbesondere die Vermögenswidmung und eine Satzung mit den gesetzlich erforderlichen Regelungen enthalten. Zur Entstehung der Stiftung sind nach § 80 Abs. 2 BGB Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde erforderlich; die Anerkennungsvoraussetzungen regelt § 82 BGB. Ein bundesweit gesetzlich festgelegtes Mindestvermögen gibt es nicht. Die Behörde prüft jedoch, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Nach der Anerkennung ist das gewidmete Vermögen nach Maßgabe des § 82a BGB auf die Stiftung zu übertragen. Je nach Vermögensgegenstand sind weitere Vollzugshandlungen erforderlich, etwa notarielle Übertragungsverträge, Grundbuchumschreibungen oder gesellschaftsrechtliche Zustimmungen. 

Die Stiftung als Teil der Gesamtplanung

Eine Familienstiftung sollte nie isoliert betrachtet werden. Testamente und Erbverträge, Gesellschafts- und Eheverträge, Vollmachten und bereits erfolgte Übertragungen müssen zur neuen Struktur passen. Auch der eingangs beschriebene Unternehmer muss daher nicht „alles oder nichts“ in die Stiftung geben. Denkbar wäre etwa, die für die langfristige Kontrolle des Unternehmens maßgebliche Beteiligung in der Stiftung zu bündeln, während private Liquidität und einzelne Immobilien außerhalb verbleiben. Entscheidend ist, dass die Gesamtstruktur zu den wirtschaftlichen Bedürfnissen und familiären Zielen passt.

Fazit

Die Familienstiftung kann Unternehmens- und Familienvermögen über Generationen zusammenhalten, klare Entscheidungsstrukturen schaffen und Familienmitglieder versorgen. Ihr Preis ist die dauerhafte Verselbstständigung des eingebrachten Vermögens. Deshalb sollte die erste Frage nicht lauten: „Wie gründen wir eine Familienstiftung?“, sondern: „Was soll in der nächsten und übernächsten Generation mit dem Vermögen geschehen?“ Erst daraus lässt sich ableiten, ob eine Stiftung geeignet ist, welches Vermögen eingebracht werden sollte und wie Satzung, Governance und steuerliche Struktur auszugestalten sind. Gute Nachfolgeplanung verbindet deshalb Stiftungs-, Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht von Beginn an – und macht aus der Stiftung eine auf die Familie zugeschnittene langfristige Ordnung. 

Thomas Lang, LL.M.

Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist zudem Zertifizierter Stiftungsberater (DAS) und Partner bei RÖDL in Herford. 

Jan Nicolas Rajko

Rechtsanwalt und Zertifizierter Stiftungsberater (DSA) sowie Associate Partner bei RÖDL in Bielefeld. 

Lisa Goertzen

Rechtsanwältin und Zertifizierte Stiftungsberaterin (DAS) sowie Senior Associate bei RÖDL in Nürnberg.