Verlustvorträge haben für Kapitalgesellschaften einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Unternehmen durchlaufen nicht immer geradlinige Entwicklungsphasen. Insbesondere junge oder innovative Geschäftsmodelle führen in den ersten Jahren häufig zu Verlusten. Gleiches gilt für Unternehmen, die sich in einer Sanierungsphase befinden oder erhebliche Investitionen tätigen. Der Gesetzgeber ermöglicht es daher, steuerliche Verluste in spätere Veranlagungszeiträume vorzutragen. Ein Verlustvortrag bewirkt, dass die negativen Einkünfte eines Jahres künftig mit positiven Ergebnissen verrechnet werden können. Dadurch reduziert sich die Steuerbemessungsgrundlage in den Folgejahren, was unmittelbar zu einer geringeren Körperschaftsteuer und regelmäßig auch zu einer niedrigeren Gewerbesteuer führt. Je höher die angesammelten Verlustvorträge sind, desto größer ist ihr wirtschaftlicher Wert. Ihre Nutzung kann jedoch durch Änderungen im Gesellschafterkreis eingeschränkt werden. § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) bildet hierfür die Grundregel: Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb ordnet die Vorschrift grundsätzlich den Untergang nicht genutzter Verluste an.

Kampf gegen den Handel mit Verlustmänteln

Hinter den Regelungen zum Verlustuntergang steht ein einfaches steuerpolitisches Ziel: Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Unternehmen allein wegen ihrer steuerlichen Verlustvorträge erworben werden. Ohne besondere Einschränkungen wäre es möglich, dass ein profitables Unternehmen eine verlustreiche Gesellschaft übernimmt und deren steuerliche Verluste zur Verrechnung eigener Gewinne nutzt. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den ursprünglich entstandenen Verlusten und den späteren Gewinnen wäre dann häufig nicht mehr gegeben. Das ist mit dem Leistungsprinzip des Ertragsteuerrechts nicht vereinbar. Aus Sicht des Gesetzgebers würde dies dazu führen, dass Verluste faktisch handelbar werden. Deshalb knüpft § 8c KStG nicht an eine Missbrauchsabsicht an, sondern stellt allein auf Veränderungen in der Gesellschafterstruktur ab. Die Vorschrift arbeitet bewusst pauschal und typisierend. Für die Praxis bedeutet dies einen wesentlichen Punkt: Selbst wirtschaftlich nachvollziehbare Beteiligungsänderungen können steuerlich schädlich sein, obwohl keinerlei Missbrauch vorliegt. Verlustvorträge gehen nur dann nicht unter, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen greift. 

Überblick über § 8c KStG

§ 8c KStG knüpft an den Erwerb von Anteilen, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten an. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der genannten Rechte auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste grundsätzlich nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) – das ist der schädliche Beteiligungserwerb. Auch eine Kapitalerhöhung kann als Beteiligungserwerb relevant sein, wenn sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten führt (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG). Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Gesellschafterwechsel auch ökonomisch sinnvoll sein können – er wollte aber sicherstellen, dass der Kauf von Mantelgesellschaften weiterhin nicht möglich ist. Aus diesem Grund sind in § 8c KStG drei Ausnahmen normiert:

• Konzernklausel: Unternehmen verändern ihre gesellschaftsrechtlichen Strukturen regelmäßig aus organisatorischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen. Würde jede konzerninterne Anteilsübertragung automatisch zu einem Verlustuntergang führen, wären zahlreiche wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen erschwert. Aus diesem Grund sieht das Gesetz die Konzernklausel vor. Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn die Übertragung innerhalb einer durchgängigen 100-prozentigen Beteiligungsstruktur erfolgt. Die drei Fallgruppen sind in § 8c Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 KStG geregelt.

• Stille-Reserven-Klausel: Nicht genutzte Verluste bleiben trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs erhalten, soweit sie die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigen (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG). Dahinter steckt der Gedanke, dass ein Unternehmen wirtschaftlich noch über erhebliche Vermögenswerte verfügen kann, obwohl es steuerliche Verluste ausweist. Verkürzt dargestellt bedeutet dies: Soweit stille Reserven vorhanden sind, dürfen Verlustvorträge in entsprechender Höhe erhalten bleiben. Gerade bei Gesellschaften mit wertvollen Immobilien, Beteiligungen, Markenrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen kann diese Ausnahmeregelung erhebliche Bedeutung erlangen. Allerdings ist die Berechnung der relevanten stillen Reserven häufig komplex und in der Praxis mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand verbunden. Eine sorgfältige Bewertung der Unternehmenssubstanz ist daher unverzichtbar.

• Sanierungsklausel: Ferner kann eine weitere Ausnahme greifen, die an der Wei-se anknüpft, wie das Unternehmen nach dem Gesellschafterwechsel weitergeführt wird: Ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung kann nach § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG unbeachtlich sein. Voraussetzung ist, dass die Sanierung darauf gerichtet ist, eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen kann nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 bis 3 KStG alternativ durch eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung, die Einhaltung der gesetzlichen Lohnsummenregelung oder die Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch Einlagen nachgewiesen werden. Die Sanierungsklausel ist jedoch nach § 8c Abs. 1a Satz 4 KStG ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Erwerbs im Wesentlichen eingestellt ist oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ein Branchenwechsel erfolgt. 

Neues BMF-Schreiben zur Sanierungsklausel

Die einzelnen Voraussetzungen bringen in der Praxis regelmäßig erheblichen Diskussionsbedarf mit sich. Das jüngste Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG vom 29. April 2026 (IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239) konkretisiert mehrere Voraussetzungen, was zu begrüßen ist:

• Zweck der Sanierung: Insbesondere die Voraussetzungen eines Beteiligungserwerbs zum Zweck der Sanierung wird detailliert beleuchtet. Danach muss die Körperschaft im Zeitpunkt des Erwerbs sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein; die Sanierungsmaßnahmen müssen objektiv geeignet erscheinen, eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen.

• Dokumentation: Die Finanzverwaltung verlangt hierfür nachvollziehbare Unterlagen, wobei insbesondere ein Sanierungs- oder Restrukturierungsplan nach den §§ 217 ff. Insolvenzordnung (InsO) beziehungsweise der §§ 5 ff. Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) oder ein Sanierungsgutachten, etwa nach IDW S 6, als geeigneter Nachweis anerkannt wird. Der Beteiligungserwerb muss zudem in einem sachlichen Zusammenhang mit der Sanierung stehen; eine widerlegbare Vermutung gegen die erforderliche Kausalität greift, wenn die Sanierungsmaßnahme erst mehr als zwölf Monate nach dem Erwerb ergriffen wird.

• Betriebsstrukturen: Für die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen genügt weiterhin alternativ eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung, die Einhaltung der Lohnsummenregelung oder die Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch Einlagen (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 bis 3 KStG). Hervorzuheben ist, dass das BMF-Schreiben bei fehlendem Betriebsrat auch individuelle Vereinbarungen mit mehr als der Hälfte der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer anerkennt.

Eine weitere Ausnahme: § 8d KStG

Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG vor und greift keine der dort normierten Ausnahmen, kommt auf Antrag die eigenständige Regelung des § 8d KStG in Betracht. Sie ermöglicht unter weiteren Voraussetzungen die Fortführung der Verluste als fortführungsgebundenen Verlustvortrag.

• Fortführung desselben Geschäftsbetriebs: Voraussetzung ist, dass die Körper-schaft seit ihrer Gründung oder zumindest während des gesetzlich maßgeblichen Beobachtungszeitraums ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat und bis zum Ende des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist (§ 8d Abs. 1 Satz 1 KStG). Maßgeblich sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte sowie die Qualifikation der Arbeitnehmer (§ 8d Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG).

• Ausschlusstatbestände: § 8d KStG ist nicht anwendbar, soweit die Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs stammen. Gleiches gilt, wenn die Körperschaft zu Beginn des maßgeblichen Beobachtungszeitraums Organträgerin war oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KStG).

• Fortführungsbindung und schädliche Ereignisse: Der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht grundsätzlich unter, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird (§ 8d Abs. 2 Satz 1 KStG) oder ein anderes schädliches Ereignis eintritt. Dazu gehören insbesondere die Ruhendstellung oder andersartige Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, die Begründung einer Organträgerschaft oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern unterhalb des gemeinen Werts (§ 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 KStG).

• Antragserfordernis: Die Anwendung des § 8d KStG erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Dieser ist in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt (§ 8d Abs. 1 Satz 5 KStG). Die Körperschaft hat damit grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen dem Verlustuntergang nach § 8c KStG und der Fortführung der Verluste unter den strengeren Bindungen des § 8d Abs. 2 KStG.

Wird § 8d KStG angewendet, bleibt der Verlustvortrag erhalten und wird zum Schluss des maßgeblichen Veranlagungszeitraums als fortführungsgebundener Verlustvortrag gesondert ausgewiesen und festgestellt (§ 8d Abs. 1 Sätze 6 und 7 KStG). Er ist künftig vorrangig vor dem regulären Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verrechnen (§ 8d Abs. 1 Satz 8 KStG).

Wann ist genau hinzuschauen - Typische Beispiele aus der Praxis

Der Untergang von Verlustvorträgen ist in der Beraterpraxis ein Dauerthema. Besonders hinzuschauen ist in den folgenden Konstellationen: 

• Start-ups und Finanzierungsrunden: Bei Start-ups führen mehrere Finanzierungsrunden häufig zu wiederholten Veränderungen im Gesellschafterkreis. Neue Investoren können dabei erhebliche Beteiligungen erwerben, während sich die Quoten der bisherigen Gesellschafter durch Kapitalerhöhungen verändern. Gerade bei wachstumsorientierten Unternehmen mit zunächst hohen Anlaufverlusten sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, ob die Verlustvorträge erhalten bleiben und der Geschäftsbetrieb in seiner bisherigen Ausrichtung fortgeführt wird.

• M&A-Transaktionen und Unternehmensverkäufe: Bei einem vollständigen oder teilweisen Verkauf eines Unternehmens gehören Verlustvorträge regelmäßig zu den steuerlich besonders relevanten Vermögenspositionen. Ihr möglicher Wegfall kann den Kaufpreis, die Transaktionsstruktur und die Verteilung steuerlicher Risiken zwischen Käufer und Verkäufer beeinflussen. In der Due-Diligence-Prüfung ist daher zu klären, welche Beteiligungsänderungen geplant sind, ob innerhalb des Konzerns umstrukturiert wird und ob stille Reserven oder ein unveränderter Geschäftsbetrieb für den Erhalt der Verluste sprechen.

• Debt-to-Equity-Swaps: Bei der Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile erhalten Gläubiger eine Beteiligung am Unternehmen, während sich die Verbindlichkeiten reduzieren. Solche Maßnahmen können insbesondere in Sanierungssituationen oder im Rahmen einer Rekapitalisierung eingesetzt werden. Zugleich verändert sich der Gesellschafterkreis, sodass die Auswirkungen auf bestehende Verlustvorträge frühzeitig geprüft werden sollte.

• Sanierungen im Mittelstand: Bei finanziell angeschlagenen mittelständischen Unternehmen kann der Einstieg eines Investors oder eines strategischen Erwerbers erforderlich sein, um Liquidität zuzuführen, Verbindlichkeiten zu restrukturieren und den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren. In diesen Fällen ist entscheidend, ob der Beteiligungserwerb tatsächlich der Sanierung dient und die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Eine belastbare Sanierungsplanung und eine frühzeitige Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Maßnahmen sind deshalb besonders wichtig. Hier ist auch regelmäßig § 8d KStG sorgfältig zu prüfen: Bei komplexen Geschäftsmodellen ist es regelmäßig eine Herausforderung, die Fortführung des Geschäftsbetriebs nachzuweisen und gleichzeitig durch die Sanierung bedingte Umstrukturierungen im Unternehmen durchzuführen.

• Geschäftsmodell und Fortführung: Auch wenn ein Beteiligungserwerb zunächst steuerlich aufgefangen werden kann, müssen Unternehmen die weitere Entwicklung ihres Geschäftsbetriebs beobachten. Eine wesentliche Änderung des Geschäftsmodells, die Aufnahme zusätzlicher Tätigkeiten oder die Einstellung des bisherigen Betriebs kann dazu führen, dass die Verlustvorträge später nicht mehr genutzt werden können. Das ist insbesondere bei Start-ups und mittelständischen Unternehmen relevant, die ihr Geschäftsmodell im Zuge des Wachstums oder einer Sanierung anpassen.

Marius Siemen

Rechtsanwalt und Partner der Siemen Conrady GmbH in München. Er berät Unternehmen, Startups, Family Offices und institutionelle Investoren zu allen Bereichen des Steuerrechts, insbesondere bei Transaktionen, Restrukturierungen und im internationalen Steuerrecht.