Umsatzsteuer nach § 2b UStG

Die Einführung von § 2b UStG ist sehr komplex. Im Kern zielt die Regelung darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Doch diese Regelung stellt eine große Herausforderung für die öffentliche Hand dar, da bestehende Prozesse neu bewertet und dokumentiert werden müssen. Die DATEV-Lösung für das Finanzwesen setzt die besonderen Anforderungen des § 2b UStG in Verbindung mit den Beratungsangeboten des steuerberatenden Berufsstandes um. So werden Steuerschlüssel korrekt bereitgestellt, Umsatzsteuervoranmeldungen automatisiert erstellt und direkt an die Finanzbehörde übermittelt. Die Sicherheit Ihrer Daten ist im DATEV-Rechenzentrum jederzeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz garantiert.

Hintergründe zum § 2b UStG

Der § 2b UStG wurde erstmals im Steueränderungsgesetz aus dem Jahr 2015 neu eingeführt, um die Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu zu regeln. Ursprünglich sollte die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, es wurde jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde aufgrund weiterhin ungeklärter und neu aufgetretener Rechtsanwendungsfragen eine nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 beschlossen.

Individuelle Steuerschlüssel

Mit DATEV-Rechnungswesen kommunal lassen sich bei Bedarf individuelle Steuerschlüssel erfassen. Diese sorgen dafür, dass bei einer entsprechenden Buchung die Umsatzsteuer automatisch korrekt ausgewiesen und berechnet wird. Anschließend wird sie auf das entsprechende Konto oder Sammelkonto gebucht.

Umsatzsteuer-Voranmeldung mittels Datenübermittlung (DÜ) über das DATEV-Rechenzentrum

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA), die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11) und die Werte der Zusammenfassenden Meldung (ZM) werden über das DATEV-Rechenzentrum termingerecht übermittelt. Voraussetzung hierfür ist die fristgerechte Bereitstellung.

Datenübermittlung - UStVA, USt 1/11 und ZM über das DATEV-Rechenzentrum

Umsatzsteuer nach § 13b UStG

Die DATEV-Lösung für das Finanzwesen erfüllt die Anforderungen gemäß § 13b UStG. Damit können die Erlöse des Leistungserbringers aus allen im Inland ausgeführten Umsätzen gemäß § 13b UStG gebucht werden.

§ 13b UStG: Zusammenfassung der Tatbestände